C5 Convertible bei mobile.de - Druckversion +- Corvetteforum Deutschland (https://www.corvetteforum.de) +-- Forum: Technikforen (https://www.corvetteforum.de/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: C 5 Technikforum (https://www.corvetteforum.de/forumdisplay.php?fid=6) +--- Thema: C5 Convertible bei mobile.de (/showthread.php?tid=20975) |
- Hias - 20.06.2006 Hallo, die Frage stellt sich, ob sich die 1% Regelung lohnt , bei einem älteren Wagen Das es bei einer GmbH anders ist glaube ich sofort, denn die GmbH ist ja eine juristische Person und als Einzelunternehmer ( so wie ich ) oder Freiberufler "gehöhrt " der Wagen ja der Person. Nur wenn ich als Einzelunternehmer einen Pkw privat und gewerblich Nutze, so kann ich ein Fahrtenbuch führen und muss NICHT die 1% versteuern, sondern nur die prozentualen Kosten von dem privaten Anteil. Aber wie gesagt, es werden nur 50% der Vorsteuer anerkannt, was beim Kauf und in der Unterhaltung schnell auch einige Euros sind.Aber wenn ich es richtig verstanden habe meinst Du dieses auch so, oder ??? Nur kann man einen " Trick " bestimmt nicht anwenden, indem man eine zweiten PKW günstig einkauft um diesen dann zum Privat Wagen zu erklären....z.B. Geschäft : Corvette Privat: Fiat Uno Denn das Finazamt ist ja auch nicht ganz blöd.......auch wenn es manchmal so ausehen mag. Grüße Hias - JR - 20.06.2006 Hallo Hermann, nach meinem Kenntnisstand ist das aber das Abgrenzungskriterium. Kann es Dir von unserer Buchhaltung nochmals raussuchen lassen. Hi Hias, Versteuerung der Privatnutzung anhand der tatsächlichen Kosten ist immer möglich, lohnt sich aber nur bei sehr niedrigem Privatnutzungsanteil oder einem Gebrauchtwagen. Dies bedingt aber das sehr sehr genaue Führen eines Fahrtenbuches. Die Anforderungen an das Fahrtenbuch sind wirklich sehr hoch. Soll ein Fahrzeug ausschließlich geschäftlich genutzt werden, d.h. ohne jeden Privatanteil, gibt es wiederum spezielle Anforderungen, die eingehalten werden müssen, damit die Konstruktion vom Finanzamt akzeptiert wird. Aber dazu fragst Du am besten Deinen Steuerberater. Gruß JR - siggi-annette - 20.06.2006 Zitat:Original von JR Hallo, am besten ein Fahrtenbuch ( so mach ich es) schreiben und es gibt keine Probleme mit dem Finanzamt, auch wenn das Fahrzeug zu 100 % geschäftlich gefahren wird. Gruß Siggi - Hermann - 20.06.2006 Hi JR, Zitat:nach meinem Kenntnisstand ist das aber das Abgrenzungskriterium. Kann es Dir von unserer Buchhaltung nochmals raussuchen lassen. nee, raussuchen ist nicht nötig, danke Nach dem Gesetzesentwurf geht es als Unterscheidungskriterium um "notwendiges vs. gewillkürtes Betriebsvermögen", eine Eingrenzung auf die 4-3 Rechnung kann ich nicht rauslesen: Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs für jeden Kalendermonat mit 1 vom Hundert des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Das Gesetz unterscheidet hierbei nicht, ob es sich bei dem Kraftfahrzeug um notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen handelt. Durch die Anerkennung von gewillkürtem Betriebsvermögen auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (BFH vom 2. Oktober 2003, BStBl II 2004 S. 985) ergeben sich zahlreiche Fallgestaltungen, bei denen die 1%-Regelung zu einem ungerechtfertigtem Vorteil für den Steuerpflichtigen führt, weil der Gesetzgeber bei der Schaffung der Regelung von einer durchschnittlichen privaten Nutzung von 30 bis 35 v.H. ausgegangen ist. Mit der Änderung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG wird die Anwendung der 1%-Regelung auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens (betriebliche Nutzung zu mehr als 50 %) beschränkt. Befindet sich ein Kraftfahrzeug im gewillkürten Betriebsvermögen (betriebliche Nutzung von mindestens 10 % bis zu 50 %), ist der Entnahmewert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG zu ermitteln und mit den auf die geschätzte private Nutzung entfallenden Kosten anzusetzen. Dieser Nutzungsanteil ist vom Steuerpflichtigen im Rahmen allgemeiner Darlegungs- und Beweislastregelungen nachzuweisen (d.h. glaubhaft zu machen). Die Führung eines Fahrtenbuches ist dazu nicht zwingend erforderlich. Mit der Änderung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist keine Änderung der Besteuerung des geldwerten Vorteils des Arbeitnehmers (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG) verbunden, dem von seinem Arbeitgeber ein Kraftfahrzeug überlassen wird („Dienstwagen“). Dieses stellt beim Arbeitgeber notwendiges Betriebsvermögen dar - unabhängig davon, wie der Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug nutzt. freiberuflerische, bilanzierende und das Firmenauto demnächst zu 80-90% privat bezahlende Grüsse Hermann - J.M.G. - 20.06.2006 Wo ist das Problem mit dem Fahrtenbuch? Mein Fahrzeug ist mit einem elektronischen Fahrtenbuch ausgestattet. Ab und an überspiele ich die Daten vom Auto in den Rechner. Hier wird einmalig einer Adresse ein Kunde zugeordnet und die Tabelle dann automatisch ergänzt. Das Fahrtenbuch wurde übrigens noch nie geprüft. Die Gefahr beim elektronischen Fahrtenbuch liegt natürlich auf der Hand: Fahre ich heute über die Strecke A (100km) zum Kunden und das nächste mal aus Verkehrsgründen über Strecke B (120km) mit einer Pause von 20min, so habe ich Angst, dass mir das Finanzamt da einen Strick draus drehen könnte (hier liegt ein Vorteil beim manuellen Fahrtenbuch - da kann man gegenkorrigieren). Weiterhin elektronische Grüße - KnightRainer - 20.06.2006 Zitat:Original von Eckaat Sicher hast Du recht, aber ich habe auch wenig Zeit und auch wenig Nerv nach Feierabend Probefahrten zu machen. Habe sie jetzt für VB9500,-- bei mobile.de reingesetzt (Bj 89 schwarz/schwarz wenn jemand hier Interesse hat - 8000 fest). Ich sehe es einfach nicht ein den Wagen zu verschenken. Der läuft so fett und ausserdem ist bald alles neu an dem Wagen. Notfalls fahre ich ihn auch noch ein Jahr und kauf mir dann direkt eine C6. Für die 1% Regelung muss man seit diesem Jahr sogar zwingend den Nachweis erbringen, dass man den Wagen mehr als 50% geschäftlich nutzt. Bei einem Gebrauchten ist das aber eh wie bereits erwähnt uninteressant. Ich bin überhaupt nicht scharf auf diese blöde 1% Regelung. Die Idee mit 2 Wagen überlege ich auch schon länger. Wird das anstandslos anerkannt (siehe o.g. Corvette/Fiat Uno Beispiel)? Muss ich mal meinen Steuerberater fragen. - KnightRainer - 20.06.2006 Zitat:Original von J.M.G. Ich denke Fahrtenbücher werden NUR noch handschriftlich anerkannt (?). - J.M.G. - 21.06.2006 Das ist so nicht richtig. Anerkannt werden nur Fahrtenbücher, die wie bei jeder Buchhaltungssoftware auch üblich, nicht manipulierbar sind. d.h. Excellisten sind nicht statthaft - mit spezieller Software erstellte hingegen schon. Diese sind auch nicht (mit normalen Mitteln) manipulierbar. Wir haben 3 Fahrzeuge mit privater Nutzung und elektronischen Fahrtenbüchern - und hatten noch keine Probleme. https://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage10079/BMF-Schreiben-vom-21.-Januar-2002-IV-A-6-S-2177-1-02.pdf Zitat:Ein elektronisches Fahrtenbuch ist anzuerkennen, wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse wie aus einem manuell geführten Fahrtenbuch gewinnen lassen. Beim Ausdrucken von elektronischen Aufzeichnungen müssen nachträgliche Veränderungen der aufgezeichneten Angaben technisch ausgeschlossen, zumindest aber dokumentiert werden. - KnightRainer - 21.06.2006 o.k. das mag sein. Wobei ich bei elektronischen Erfassungen ebenso an Manipulierbarkeit glaube wie bei mit Bleistift geschriebenen Fahrtenbüchern. - Hermann - 22.06.2006 Zitat:Die Idee mit 2 Wagen überlege ich auch schon länger. Wird das anstandslos anerkannt (siehe o.g. Corvette/Fiat Uno Beispiel)? Muss ich mal meinen Steuerberater fragen. ..vergiss es, funktioniert nicht. Den pauschalen Privatanteil für den privat genutzen Geschäftswagen zahlst Du immer, selbst wenn Du nebenher 20 Privatautos hast. Da hilft nur ein Fahrtenbuch, mit dem Du die 100% geschäftliche Nutzung nachweisen kannst. Viele Grüsse Hermann |