12.04.2008, 11:48
Hallo Christof,
vielleicht hilft Dir ja auch ein ganz andrer Tatbestand weiter. Unser Amtsgericht hier hat
nämlich auf die Klage eines Autofahrers so entschieden: Geschwindigkeits-Messungen
dürfen nur an Gefahrenstellen durchgeführt werden, und nicht wenn die Messung rein
fiskalischen Gründen dient. Für die Messung dürfen ausschliesslich Gründe der Verkehrssicher-
heit ausschlaggebend sein. Eine pauschale Argumentation, jede Stelle sei gefährlich,sei
nicht zulässig. ---- Soweit das Urteil vom hiesigen Amtsgericht. Als Gefahrenstelle gilt z.B.
wenn dieser Straßenabschnitt ein Unfallschwerpunkt wäre, u.s.w.
Ich hoffe für dich,daß Du gut aus der Sache rauskommst,der Bußgeldbescheid des klagenden
Fahrers wurde übrigens vom Gericht abgewiesen, und auch noch weitere an gleicher Stelle,
Gruss RainerR
vielleicht hilft Dir ja auch ein ganz andrer Tatbestand weiter. Unser Amtsgericht hier hat
nämlich auf die Klage eines Autofahrers so entschieden: Geschwindigkeits-Messungen
dürfen nur an Gefahrenstellen durchgeführt werden, und nicht wenn die Messung rein
fiskalischen Gründen dient. Für die Messung dürfen ausschliesslich Gründe der Verkehrssicher-
heit ausschlaggebend sein. Eine pauschale Argumentation, jede Stelle sei gefährlich,sei
nicht zulässig. ---- Soweit das Urteil vom hiesigen Amtsgericht. Als Gefahrenstelle gilt z.B.
wenn dieser Straßenabschnitt ein Unfallschwerpunkt wäre, u.s.w.
Ich hoffe für dich,daß Du gut aus der Sache rauskommst,der Bußgeldbescheid des klagenden
Fahrers wurde übrigens vom Gericht abgewiesen, und auch noch weitere an gleicher Stelle,
Gruss RainerR
RaRo