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Blutprobe verweigern in NRW: geht ab sofort
#21
Nö, war entweder zwischen 21:00 und 06:00 Uhr, also zur Nachtzeit,
vergleiche das Bundesverfassungsgericht Beschl. v. 13.12.2005
Az: - 2 BvR 447/05, oder es lag eine richterliche Anordnung vor.
Dann darf natürlich bei der Umsetzung auch Zwang ausgeübt werden.

Heißt übrigens Toto & Harry.


Gruß Edgar
[Bild: sig_edgar.jpg]
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#22
Edgar, wenn du jetzt noch sagst, dass du die Paragraphen auswendig im Kopf hattest, polier ich dir beim nächsten Treffen deine Milletreter huahua javoll !

Gruß Didi Hallo-gruen
Gebremst wird erst, wenn du Gott siehst ! Yeeah!
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#23
Es geht weiter mit den besonderen Urteilen. Sind alle Blitzer rechtswidrig? fragt die BILD.

Zitat:Unter Aktenzeichen 2 BvR 941/08 hatte ein Autofahrer aus Güstrow geklagt. Die Polizei hatte ihn von einer Autobahnbrücke aus gefilmt. Der Mann nannte das einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte. Niemand dürfe ihn einfach filmen. Dass er 29 km/h zu schnell war, trat in den Hintergrund.

Und das kleine Wunder geschah! Die Verfassungs-Richter entschieden, dass die „angefertigten Videoaufzeichnungen ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes“ darstellen. Außerdem wurde befunden, dass ein Erlass eines Ministeriums zur Legalisierung dieser Videoaufnahmen rechtlich nicht ausreicht
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#24
Zitat:Original von fliegerdidi
Edgar, wenn du jetzt noch sagst, dass du die Paragraphen auswendig im Kopf hattest, polier ich dir beim nächsten Treffen deine Milletreter huahua javoll !

Gruß Didi Hallo-gruen

Das Urteil ist bahnbrechend Didi und deshalb in meiner Datenbank,
die leider nicht komplett in meinem Kopf ist, d.h. selber Schuhe putzen huahua

Liebe Grüße Edgar
[Bild: sig_edgar.jpg]
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#25
Zitat:Original von Doc
Es geht weiter mit den besonderen Urteilen. Sind alle Blitzer rechtswidrig? fragt die BILD.

Zitat:Unter Aktenzeichen 2 BvR 941/08 hatte ein Autofahrer aus Güstrow geklagt. Die Polizei hatte ihn von einer Autobahnbrücke aus gefilmt. Der Mann nannte das einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte. Niemand dürfe ihn einfach filmen. Dass er 29 km/h zu schnell war, trat in den Hintergrund.

Und das kleine Wunder geschah! Die Verfassungs-Richter entschieden, dass die „angefertigten Videoaufzeichnungen ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes“ darstellen. Außerdem wurde befunden, dass ein Erlass eines Ministeriums zur Legalisierung dieser Videoaufnahmen rechtlich nicht ausreicht

Der BILD - Text ist schwachsinnig.

In diesem Fall aus 2008 - und nur in diesem - ist die Rechtsgrundlage für die Messung
zweifelhaft.

Die Behörde hatte den Erlass des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern
als Rechtsgrundlage für den Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
herangezogen, was aber unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar ist. Sie ist insofern
willkürlich und verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG.

Deshalb wurde zurückverwiesen.

Andere Messungen haben zu 99,9% eine verfassungsmäßige Rechtsgrundlage.

Gruß Edgar
[Bild: sig_edgar.jpg]
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