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Baujahr,Farbe: Wie peinlich!
Frank, hilft Dir das weiter mit Deiner Frage?
Zitat:Original von Frank the Judge
... waren die Richter. Es wurde bei den Verhandlungen zwar keine Baujahrsgrenze gezogen, mein Auto aber als Liebhaberfahrzeug eingeordnet, welches keinen Werbe-(oder sonstwelchen)sinn für eine Filmproduktion haben könnte.
Bei einer Verwendung als Werbefahrzeug würde ich keinen privaten Nutzungsanteil haben könne/dürfen.
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Ja.
Hätte ich mir denken können - liegt mal wieder im Auge des Betrachters (vom FA)
Frank
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in meiner verwandtschaft wird ein 67er MGB mit H-kennzeichen ganz normal als firmenwagen gefahren, anstatt LP wurde das wertgutachten
für die oldt.-versicherung genommen.
abschreibung weiß ich jetzt grad nicht, die kiste wird ja kaum weniger wert.
bzgl. LPG: "zeittypisches zubehör" ist beim H-kennz. erlaubt (ausnahemen bestätigen die regel), als solches könnte man doch die
gasanlage auch betrachten. ich würd einen H-gutachter fragen, der nen guten leumund hat
in den 70er und 80er jahren war zumindest in
holland, belgien und im deutschen grenzgebiet die LPG-anlage an der tagesordnung.
good luck!
f.
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Hinter mir im Regal stehen alle bisher erschienenen Ausgaben der "Motor Klassik".
Frank, hast Du es etwas genauer, dann kann ich es raussuchen.
Gruß
JR
Es ist schade, dass nicht mehr das Erreichte zählt, sondern das Erzählte reicht!
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Hallo Edgar, alter Rechtsverdreher! Stimmt lange nichts voneinander gehört. Hab ja auch kein Auto in falscher Farbe geliefert bekommen
Aber mal zu Deiner Antwort. Wenn es denn Gesetzt ist wie mit der % Regel zu verfahren ist, wie kommt es dann zu der unterschiedlichen Anwendung, siehe Frank??
Das FA hat in meinem Fall ja auch ganz klar die Meinung vertreten das immer der LP anzusetzen ist, egal was die Kiste gekostet hat. Und meine Erkundigungen bei einer Firma die sich auf Oldtimerleasing spezialisiert hat haben dies bestätigt. Franks juristische Abenteuer scheinen aber eine andere Praxis zu zeigen.
Was ist denn nun? Und nun kommt der Hammer. Dein Kollege der mich in der Angelegenheit gegen das Fa vertritt, hat mir selbst die Hoffnung genommen beim FA eine rechtsverbindliche Auskunft vorab zu bekommen. Obwohl der Gesetztgeber diese kostenpflichtige Möglichkeit selbst vorsieht. Sie können dir Auskunft erteilen, müssen es aber nicht. Is doch geil....
Beim Abschlussgespräch bzgl der Betriebsprüfung zogen da schon so Mordgedanken durch meinen Kopf..
Und was die Frage angeht wie lange der Gesetzgeber die Vorteile der H-Kennzeichen noch gewährt? Nun bis genügend H-Kennzeichen unterwegs sind. Dann ist Schluß. So war es mit der Gewichtsbesteuerung von Geländewagen und so wird es hier auch sein. Ich habe mit meinen Geländewagen insgesamt fast 20 Jahre die Vorteile genossen, erst als LKW, dann als So Kfz Wohnmobil. Als dann jeder Tuareg, X5 und sonstige Kisten die geeignet sind Sozialneid zu produzieren plötzlich billiger durch die Gegend zu fahren waren als Muttis alter Golf, da war dann Schluß mit lustig. Und so ähnlich wird es auch mit der H-Zulassung sein. Dank immer höherer Steuersätze für "Altfahrzeuge" sucht der Autofan geradezu nach solchen Lösungen.
Die Kunst ist es halt früh genug dabei zu sein um möglichst viel Steuern zu sparen. Danach sucht man sich eine neue Spielwiese.
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Und das (Rücknahme wg. Ausnutzung) möchtest Du jetzt erreichen bzw. unterstützen?
Wenn Du die H-Zulassung mit zwei "Verstößen" (LPG, gewerblich) anstrebtest,
erfüllst Du in ähnlicher Weise doch das von Dir beschriebene Szenario der Übersättigung und Ausnutzung
der Gewichtsbesteuerung von als PKW genutzen SUV o.ä.
Übrigens: nicht alle Touaranregs und Cayennes waren als LKW zugelassen.
Das war eine gerne kolportierte Mär der "Betroffenen".
, ................
, ....... vette Grüße, Gerd
°° °°
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Stimmt, nicht alle waren als LKW zugelassen, nachdem eine generelle Besteuerung nach GG vorgenommen wurde wenn dieses über 2,8 t lag. Da wurde dann schnell mal um einige kg aufgelastet um sich die Vergünstigung zu besorgen. Wie auch immer ist doch völlig egal. Das Ergebnis bleibt. Wenn es sehr viele machen wird es unterbunden. Soll ich nun darauf verzichten und zusehen wie es andere machen??? Wer es früh macht hat länger was davon.
Aber zurück zum Thema. Ich nehme hier als Zusammenfassung mit. Es scheint wie bei den kleinen Kennzeichen 1. keine völlige Einigkeit der zuständigen Stellen zu bestehen. 2. Es gibt Forumsmitglieder die eine LPG Anlage mit H-Kennzeichen eingetragen bekamen. 3. Es gehört etwas Glück und Verhandlungsgeschick dazu.
Ok.
Im übrigen verstehe ich hier nicht was immer mit gewerblicher Nutzung etc angeführt wird. Ich habe kein GEWERBE!! Ob ich mit der "Schüssel" zu einem Kunden unterwegs bin oder zu meiner Oma fahre, den Unterschied sieht doch kein Schwein. Wozu die Aufregung?
Und wie kann man den ein Kulturgut besser pflegen als es einer breiten Öffentlichkeit jeden Tag vor Augen zu führen?? Und ich pflege da gewaltig!!
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Habe mal gestöbert, es war die "Oldtimer Markt" 3/2006
Ich habe die Zusammenfassung mal abgeschrieben, ich hoffe, das ist o.k. Die Rechte am text liegen aber beim Autor Marcel Schoch bzw. der Verlag der zeitung.
Zahlreiche Besitzer von H- Kennzeichen- Oldtimern haben sich in letzter zeit beim TÜV erkundigt, ob ihre Fahrzeuge mit einer Gasanlage nachgerüstet werden können. In den meisten Fällen hat der TÜV dies mit der Begründung abgelehnt, daß der nachträgliche Umbau einen erheblichen Eingriff ins Fahrzeug darstelle und damit der Originalzustand stark beeinträchtigt werde. Damit hatten die Besitzer von Oldtimern mit – Kennzeichen bisher 2 Möglichkeiten:
Die Gasanlage einzubauen und damit Treibstoffkosten zu sparen, aber im Gegenzug auf die H- Zulassung zu verzichten und damit einen höheren KFZ- Steuersatz in Kauf zu nehmen, oder zugunsten des niedrigeren Steuersatzes auf die Gasumrüstung zu verzichten.
Um nun der gestiegenen Nachfrage nach Oldtimer- Gasanlagen entgegenzukommen, hat Mathias Gerst, vom Heilbronner TÜV Süd zusammen mit dem Deuvet einen Richtlinienkatalog erarbeitet, der in Zukunft die Eintragung einer Gasanlage in Kombination mit einem H- Kennzeichen möglich macht.
Beim Erstellen dieser Richtlinie wurde erstmals berücksichtigt, dass bereits in den siebziger Jahren Fahrzeuge mit Gasanlagen ausgerüstet wurden. Damit stellt eine solche Nachrüstung quasi einen zeitgenössischen Umbau dar, welcher im H- Kennzeichen- Anforderungskatalog zum Paragraphen 21c der StVZO ausdrücklich positiv aufgeführt ist.
Da zudem nicht mehr eindeutig nachvollziehbar ist, welche Fahrzeuge damals mit einer Gasanlage ausgerüstet worden sind, und auch vermieden werden soll, daß eine detaillierte Typliste erstellt werden muß, wird ab sofort folgende Vorgehensweise bei der TÜV- Abnahme eines umgebauten Fahrzeuges propagiert:
- Alle Fahrzeuge, in denen die Gasanlage schon mindestens 20 Jahre installiert sind, können grundsätzlich das H- Kennzeichen erhalten
- Fahrzeuge, die bis in die frühen sechziger Jahre gebaut wurden, kommen grundsätzlich nicht in den genuss eines H- Kennzeichens, da solche Fahrzeuge damals nur in den seltensten Fällen mit Gasanlagen betrieben wurden
- Fahrzeuge ab etwa Mitte der sechziger Jahre haben die Möglichkeit, den TÜV Segen zu bekommen, wenn sich der amtlich anerkannte Sachverständige vom zeitgenössichen Charakter des Umbaus überzeugt hat. genauere Vorgaben sollen hierzu jedoch nicht gemacht werden
Es wird auch noch kurz auf Holzvergaser eingegengen, das habe ich aber weggelassen.
Die meisten Fahrzeuge, für die derzeit Anfragen beim TÜV vorliegen, können nach diesen Vorgaben positiv begutachtet werden. Dadurch kämen deren Besitzer in den Genuss der H- Kennzeichen- Besteuerung und des günstigen Gasbetriebes. Ganz nebenbei tun sie damit in fast allen Fällen etwas für die Umwelt.
Interessant, daß hier die "max 10 Jahre nach Zulassung" Regel nicht so streng gesehen wird.
Frank
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Danke Frank Charger mit Holzvergaser, das wär doch mal was, nur wo bleib ich da mit dem Holz? Wieviel Holz braucht ein BB auf 100 km?
Gruß Knut
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Ein kleiner Wald wird es schon sein
Frank
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