16.10.2007, 22:11
hallo JR,
das ist nicht meine Interpretation
wie das in der Praxis gehandhabt wird, kann ich allerdings nicht sagen. Ich habe jedenfalls noch nie gehört, dass bei einer Kontrolle eines Fahrzeugs mit roter Nummer anhand der Fahrgestellnummer überprüft wurde, ob ein Fahrzeug zugelassen ist oder nicht.
das ist nicht meine Interpretation
Zitat:Unbefugte Anbringung eines Händlerkennzeichens statt des amtlichen Kenn-
zeichens. BayObLG, Beschl v 10. 6. 1968, 1 b St 9/68, mitgeteilt von Rüth in DAR
1969 S 231:Wird das amtliche Kennzeichen eines Kraftwagens unbefugt beseitigt u
durch ein Händlerkennzeichen ersetzt, so liegt ein Verstoß gegen § 22 StVG vor.
Zitat:Beim Anbringen eines falschen Kennzeichens anstatt des richtigen (hier Anbringen§ 22 StVG
eines roten Überführungskennzeichens) liegt ein Verstoß gegen § 22 Abs. 1 Nr. 2 StVG vor.
Das tatbestandsmäßige Handeln besteht darin, dass ein Fahrzeug mit einem anderen als dem
amtlich substantiell, nicht nur dem Inhalt nach zugeteilten Kennzeichen versehen wird (OLG
Hamburg NJW 66 1827). Die Anbringung eines weiteren Kennzeichens neben dem zugeteilten
kann darüber hinaus Beeinträchtigung der Erkennbarkeit sein (§ 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG)
--> Hentschel, StVR, Rz 4 zu § 22 StVG.
wie das in der Praxis gehandhabt wird, kann ich allerdings nicht sagen. Ich habe jedenfalls noch nie gehört, dass bei einer Kontrolle eines Fahrzeugs mit roter Nummer anhand der Fahrgestellnummer überprüft wurde, ob ein Fahrzeug zugelassen ist oder nicht.