06.10.2009, 16:33
Zur Aufhellung und Zusammenfassung, damit nicht so viel Unsinn unkommentiert stehen bleibt:
Steuerrecht und Zivilrecht habe (zumindest in diesem Fall) nichts miteinander zu tun.
Die Mängelgewährleistung muß zunächst erstmal jeder Verkäufer leisten. Hierbei handelt es sich nicht um eine Garantie. Soweit also Private untereinander die Gewährleistung nicht vertraglich ausschließen gilt sie auch dort. Die gesetzliche Gewährleistung kann vertraglich beschränkt werden, allerdings darf beim Verbrauchsgüterkauf die Verjährung für Gebrauchtwaren nicht unter einem Jahr liegen. Ein Verbrauchsgüterkauf liegt vor, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Sache kauft. Hier sind dann auch Unternehmer betroffen, die zwar in Ausübung ihrer unternehmerischen Tätigkeit die Sache veräußern, weil die Sache ihrem Unternehmen zuzuordnen war, tatsächlich aber in Bezug auf die Mangelhaftigkeit der Sache genau so viel Ahnung haben wie der Verbraucher, z.B. der Arzt, der seinen Porsche aus dem Betriebsvermögen verkauft. Der Grund für die Regelung (ich unterstütze die Regelung nicht!) liegt hierbei nicht in der besseren Kenntnis der Materie, sondern in der allgemein (vermeintlich) besseren Kenntnis von Geschäftsabläufen beim Unternehmer. Der Gesetzgeber sieht den Verbraucher als grundsätzlich schwächer an.
Das Problem hat sich mE allerdings relativiert, da die Gerichte, zumindest in den diversen mir bekannten Fällen, durchaus erkannt haben, dass altersgemäßer Verschleiß keinen Mangel darstellt und auch kurz nach dem Verkauf entstandene Probleme keinen Gewährleistungsanspruch auslösen müssen, wenn sie auf allgemeinen Verschleiß zurückzuführen sind. Schwarze Schafe mußten allerdings, im Gegensatz zu früheren Zeiten, auch schon mal ein Auto zurücknehmen, weil sie eben Mängel verschwiegen hatten und sich jetzt nicht mehr mit "gekauft, wie besehen" rausreden konnten.
Den Nicht-Fachleuten sollte man den Verkauf an einen anderen Unternehmer (Inzahlungnahme) empfehlen, da hier unter Ausschluss von Gewährleistung verkauft werden kann.
Sobald Umsatzsteuer ins Spiel kommt, ist der Händler wahrscheinlich der einzige Anlaufpunkt.
Steuerrecht und Zivilrecht habe (zumindest in diesem Fall) nichts miteinander zu tun.
Die Mängelgewährleistung muß zunächst erstmal jeder Verkäufer leisten. Hierbei handelt es sich nicht um eine Garantie. Soweit also Private untereinander die Gewährleistung nicht vertraglich ausschließen gilt sie auch dort. Die gesetzliche Gewährleistung kann vertraglich beschränkt werden, allerdings darf beim Verbrauchsgüterkauf die Verjährung für Gebrauchtwaren nicht unter einem Jahr liegen. Ein Verbrauchsgüterkauf liegt vor, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Sache kauft. Hier sind dann auch Unternehmer betroffen, die zwar in Ausübung ihrer unternehmerischen Tätigkeit die Sache veräußern, weil die Sache ihrem Unternehmen zuzuordnen war, tatsächlich aber in Bezug auf die Mangelhaftigkeit der Sache genau so viel Ahnung haben wie der Verbraucher, z.B. der Arzt, der seinen Porsche aus dem Betriebsvermögen verkauft. Der Grund für die Regelung (ich unterstütze die Regelung nicht!) liegt hierbei nicht in der besseren Kenntnis der Materie, sondern in der allgemein (vermeintlich) besseren Kenntnis von Geschäftsabläufen beim Unternehmer. Der Gesetzgeber sieht den Verbraucher als grundsätzlich schwächer an.
Das Problem hat sich mE allerdings relativiert, da die Gerichte, zumindest in den diversen mir bekannten Fällen, durchaus erkannt haben, dass altersgemäßer Verschleiß keinen Mangel darstellt und auch kurz nach dem Verkauf entstandene Probleme keinen Gewährleistungsanspruch auslösen müssen, wenn sie auf allgemeinen Verschleiß zurückzuführen sind. Schwarze Schafe mußten allerdings, im Gegensatz zu früheren Zeiten, auch schon mal ein Auto zurücknehmen, weil sie eben Mängel verschwiegen hatten und sich jetzt nicht mehr mit "gekauft, wie besehen" rausreden konnten.
Den Nicht-Fachleuten sollte man den Verkauf an einen anderen Unternehmer (Inzahlungnahme) empfehlen, da hier unter Ausschluss von Gewährleistung verkauft werden kann.
Sobald Umsatzsteuer ins Spiel kommt, ist der Händler wahrscheinlich der einzige Anlaufpunkt.