C7 Befestigung des vorderen Kennzeichens
#31
Begriffe „Lesbarkeit des Kennzeichens auf ausreichende Entfernung“ u „senkrechte Anbringung“.
a) In dem Weltabkommen über den Straßenverkehr von 1968 heißt es ua, daß das amtliche Kennzeichen so zusammengesetzt u angebracht sein muß, daß es am Tage bei klarem Wetter auf eine Mindestentfernung von 40 m für einen Beobachter, der in der Verlängerung der Fz(Längs)Achse steht, lesbar sein muß, wenn das Fz stillsteht. Jedoch kann jede Vertragspartei bei den von ihr zugelassenen Fz diese Mindestentfernung für die Lesbarkeit bei Krad u anderen FzKlassen, bei denen es schwierig wäre, den Kennzeichenschildern solche Abmessungen zu geben, daß sie auf 40 m lesbar sind, um ein Drittel verringern. Darüber hinaus heißt es dort: „Befindet sich das Kennzeichen auf einem besonderen Schild, so muß das Schild flach u im Lot oder annähernd im Lot u senkrecht zur FzLängsmittelebene angebracht sein. Ist das Kennzeichen auf dem Fz angebracht oder aufgemalt, so muß es sich auf einer flachen lotrechten oder annähernd im Lot stehenden Fläche, die senkrecht zur Fz-Längsmittelebene steht, befinden.“

b) Nach einem Empfehlungsentwurf des Binnenverkehrsausschusses der UN- Wirtschaftskommission für Europa soll das vordere Schild senkrecht oder fast senkrecht angebracht werden; jedoch kann es in dem Maße, wie die Form des Fz es erfordert, im Vergleich zur Senkrechten um einen Winkel von nicht mehr als 30° geneigt sein, wenn die die ZulassungsNr tragende Vorderseite nach oben gedreht ist, oder 15°, wenn diese Vorderseite nach unten gedreht ist. (14) 3 Anbringung des vorderen Kennzeichens. Über die Ausgestaltung u Anbringung des amtlichen Kennzeichens bestimmt § 60 Abs 2 Satz 5, daß bei allen Fz mit Aus- nahme von Elektrokarren u ihren Anh der untere Rand des vorderen Kennzeichens nicht weniger als 200 mm über der Fahrbahn liegen darf (minimale Höhe); über die maximale Höhe gibt es keine gesetzlichen Vorschriften. Es muß jedoch in jedem Falle die Lesbarkeit gewährleistet sein. – Zur Anbringung von Klebefolien ist zu bemerken: Die Verwendung von sogen Aufklebekennzeichen ist nicht verboten, wenn Form, Größe u Ausgestaltung des Kennzeichens den Mustern u Angaben in Anlage V zur StVZO entsprechen u im übrigen die Voraussetzungen des § 60 erfüllt sind. Ob die Erfüllung dieser Voraussetzungen bei Verwendung von Aufklebekennzeichen möglich ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Zur Neigung vorderer Kennzeichen ist festzustellen: Für vordere Kennzeichen bestehen nationale Vorschriften über die Neigung nicht; sie müssen jedoch in einem Winkelbereich von je 30° beiderseits der FzLängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein (§ 60 Abs 2 Satz 9). Hinsichtlich der Lesbarkeit des Kennzeichens auf ausreichende Entfernung ist in dem Weltabkommen über den Straßenverkehr von 1968 ua ausgeführt, daß das amtliche Kennzeichen so zusammengesetzt u angebracht sein muß, daß es am Tag bei klarem Wetter auf eine Mindestentfernung von 40 m für einen Beobachter, der in der Verlängerung der FzLängsachse steht, lesbar sein muß, wenn das Fz still- steht. Ist das Kennzeichen auf dem Fz angebracht oder aufgemalt, so muß es sich auf einer flachen, lotrecht oder annähernd lotrechten Fläche, die senkrecht zur FzLängsmittelebene steht, befinden.
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#32
Hallo Fabian,

wie du schon geschrieben hast "EMPFEHLUNGSENTWURF". So etwas kann rechtlich nicht bindend sein. Es gelten die EU - Vorschriften bzw. nationales Recht (bei uns StVZO). Manchmal beißt sich auch beides.



Gruß
Ralf

[Bild: osc_logo_klein.gif] [Bild: 10213880zd.jpg]
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#33
René schrieb:
"Ich denke, grundsätzlich ist erst mal alles "verboten" was nicht grundsätzlich erlaubt ist... also möglicherweise auch das Knicken von Nummernschildern."

Es ist anders herum. Im Recht gilt grundsätzlich alles als erlaubt, was nicht verboten ist.

Grüße
Axel
Axel Pfeiffer
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