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Hi!
Jetzt hat auch so ein Graukittel vom TÜV Karlsruhe mir die Plakette verweigert wegen fehlender LWR
Die gleiche Begründung wie bei M-G-B: Ist seit 1990 Vorschrift und damit Basta
Ich werde ihm jetzt die ECR-R48 zu lesen geben und dann berichten, wie es ausgegangen ist
Da scheinen ja Sonderprämien ausgelobt zu sein, für das aufspüren von Fahrzeugen ohne LWR
Vette Grüsse
Thomas
Keep on cruising: kadl18
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@ kadl18
Könntest du ein paar Worte zu den Begleitumständen verlieren? Wurde bei Erstzulassung die Ausnahmegenehmigung für die LWR vergessen oder exisitiert ein entsprechender Eintrag in der Zulassung Teil1?
Wie kann dir jemand eine Plakette für ein Fahrzeug verweigern, dass seit Jahren nachweislich mit TÜV-Segen zugelassen war (und nicht verändert wurde)?
Ich komm gerade nicht mit ...
edit: Die ECE-R48 ist nur die Grundlage für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung und die muss in den Papieren vermerkt sein. Wenn die fehlt, dann wird dir der Hinweis auf die ECE allein auch nicht weiter helfen, du brauchst die Eintragung der Ausnahemgenehmigung. Trotzdem sehr seltsam alles.
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Zitat:Original von ratprof
edit: Die ECE-R48 ist nur die Grundlage für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung und die muss in den Papieren vermerkt sein. Wenn die fehlt, dann wird dir der Hinweis auf die ECE allein auch nicht weiter helfen, du brauchst die Eintragung der Ausnahemgenehmigung. Trotzdem sehr seltsam alles.
Mein smart Roadster Coupe, Baujahr 2003, hat auch keine LWR, in den Papieren ist keine Ausnahmegenehmigung eingetragen.
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Muss aber anscheinend:
KLIcK
Bei mir ist die Ausnahmegenehmigung in den Papieren vemerkt (1992 Corvette).
Scheint ein neuer 'Goldesel' einiger Zulassungsbehörden und Prüfstationen zu sein.
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Ich bin da immer noch gänzlich anderer Meinung!
Die fehlende LWR ist bei der Vette kein Ausnahmetatbestand, weil das Auto gemäß der Vorgaben überhaupt keine LWR benötigt!
Eine Ausnahmegenehmigung braucht man nur für Dinge, die eigentlich am Auto verbaut sein müssten, aber bei diesem Auto nicht dran sind.
Auch nochmal: Es gibt ja auch keine Ausnahmegenehmigung für die fehlenden Sicherheitsgurte für die hinteren Sitze!
Was nicht da sein muss, kann auch keine Ausnahmegenehmigung erfordern.
Wenn eine LWR notwendig wäre, hätten C5 und C6 nie eine allgemeine Betriebserlaubnis bekommen.
Gruß
JR
Es ist schade, dass nicht mehr das Erreichte zählt, sondern das Erzählte reicht!
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Zitat:Original von JR
Die fehlende LWR ist bei der Vette kein Ausnahmetatbestand, weil das Auto gemäß der Vorgaben überhaupt keine LWR benötigt!
Genauso ist es!
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Dein Vergleich hinkt, es gibt ja auch keine Sitze.
Scheinwerfer haben die Autos aber alle und die Vorgabe ist ab 1990 LWR bei Zulassung ohne ABE.
Und nur weil C5 und C6 eine ABE haben, wird damit die C4 nicht automatisch rückwirkend von einer Ausnahmegenehmigungspflicht befreit.
Aber wie auch immer es ist eine elende Korinthenkackerei die zum Kotzen ist.
Ab zum Anwalt und sofort fundiert mit dem Äußersten drohen und wenn nötig dann auch durchziehen. Der TÜV ist schließlich dafür verantwortlich, dass du jahrelang unwissend ohne Betriebserlaubnis unterwegs warst. Evtl. Versicherungsbeiträge der entsprechenden Jahre zurückfordern, sollen die doch Regress beim TÜV nehmen usw. Bin jur. kein Fachmann, aber da lässt sich mit ein bisschen juristischer Kreativität mit Sicherheit das ein und andere Fass aufmachen.
Lernen durch Schmerz und Konsequenzen, die einzige Sprache die diese kadavergehorsamen Paragraphenreiter verstehen.
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Zitat:Original von JR
Die fehlende LWR ist bei der Vette kein Ausnahmetatbestand, weil das Auto gemäß der Vorgaben überhaupt keine LWR benötigt!
Ist es doch, und genau so hat es der "Himbeertoni" auch geschrieben:
Zitat "Wenn die Ausrichtung des Abblendlichtbündels bei Beladung sicherheitstechnisch unbedenklich ist, muss der Sachverständige dies im Gutachten entsprechend formulieren."
Die LWR ist nun mal Pflicht, außer bei den in der ECE genannten Fällen. Dafür braucht es den Nachweis im Gutachten. Ein Satz würde da wohl schon reichen. Wenn der Gutachter das versäumt weil es sonst auch so funktioniert hat dann liegt der Fehler doch eher beim Gutachter als beim "Himbeertoni".
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Wow, das gewinnt ja richtig an Fahrt hier..........
Sieht echt so aus, als käme diese Geschichte grade bei vielen Behörden neu auf den Tisch. Alles natürlich nur zu unserem Besten und vor allem für unser Bestes (unser Geld). Ein Schelm, wer böses dabei denkt.
Kann man dann mal wieder nur gute Miene zum bösen Spiel machen *immer feste lächeln*
@ Thomas (Kadl): Hat auch dein Eintrag in den Papieren ned geholfen, das ist echt strange. Sieht ja grad nach ner Hexenjagd aus auf Fahrzeuge wie unsere
Wäre es als Lösungsansatz nicht auch denkbar, die allgemeine ABE für die C4 heran zuziehen, da das Modell ja auch ganz offiziell in D verkauft wurde? Da müsste die fehlende LWR doch auch drin erwähnt sein???
Ich selbst bekomme jetzt ne Ergänzung zu meiner Vollabnahme, mal sehen ob das dann zu ner Ausnahmegenehmigung reicht *grrrrrrrrrrrr*
Am Mittwoch hole ich die Lady nach Hause
VG
Markus
Versuchungen sollte man nachgeben. Wer weiß, ob sie wiederkommen!
(Oscar Wilde)
Resultat: LT5-415cui ----> soon 427cui
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Zitat:Original von ratprof
... Bin jur. kein Fachmann, ...
Das merkt man schon ein wenig an den Tips die du gibst. Gerade in solchen Themen sollte man sich aber ohne profundes Wissen nicht als Tipgeber präsentieren, da es für den Empfänger sonst schnell ungemütlich werden kann.
Ich würde nicht zum Anwalt gehen, sondern schriftlich (nicht Email!) einen entsprechenden Antrag mit Begründung stellen. Mal sehen, ob dann immer noch eine halbgare Absage kommt.
Gruß
Uli
Es wird Wagen geben, die von keinem Tier gezogen werden und mit unglaublicher Gewalt daherfahren. Leonardo da Vinci (1452-1519)
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