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Hi Jürgen
Das hatte Ich befürchtet. Also doch lieber in der Schweiz zulassen und später als Umzugsgut nach Deutschland mitnehmen.
Gruss Martin
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24.03.2023, 00:48
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24.03.2023, 00:50 von galaxy7.)
Martin,
du musst dir nur noch zwei, genau auf der Grenzlinie aneinanderstoßende Garagengrundstücke kaufen:
* Einfahrt von Norden mit dem in D zugelassenen Fahrzeug
* fünf Umsteige-Schritte durch die vom Zoll videoüberwachte Garagen-Grenztüre
* dann Weiterfahrt nach Süden mit dem in CH zugelassenen Zweitwagen.
Eigentlich ganz easy... 🤓
VG Armin
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Letzte Woche hatte ich eine praktische Erfahrung mit dam Thema Zulassung in Deutschland mit Wohnsitz im (EU-)Ausland. Das geht nur, wenn der neue Halter hier einen Zustellungsbevollmächtigten hat, und Zweitwohnsitz reicht überhaupt nicht aus (so jedenfalls die beiden Leute hinterm Schalter der Zulassungsstelle).
Ich denke, daß das wegen der Halterhaftung im Fall eines Unfalls (und ggf. außerdem wegen Bußgeldsachen) vom Gesetzgeber tatsächlich so gewollt war.
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Na ja, der Zustellungsbevollmächtigte ist doch gar kein Problem.
Gruß
Edgar
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Im Einzelfall schon: letzte Woche durfte ich nicht Zustellungsbevollmächtigter sein, weil dort nur mein Elternhaus steht und ich in einem anderen Kreis im selben Bundesland wohne. Und die Schilder-Drucker gegenüber der Zulassungsstelle wollten ihre Adresse nicht hergeben. Zulassung gab es keine, was nur deshalb halb so schlimm war, weil der Käufer das Auto in sein Land mitnehmen wollte und sein Kumpel ein paar Tage später das Auto ohne Zulassung mit einem LKW abholen konnte.
Gibt es da eine Möglichkeit, einen Zustellungsbevollmächtigten "aus dem Hut zu zaubern"? (außer man kennt jemanden privat, der das für einen macht...?)
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Du brauchst schon einen Freund oder Bekannten, hilfsweise einen Anwalt, der bereit dazu ist, als Empfangsbevollmächtigter zu fungieren und ein Konto im Europäischen Wirtschaftsraum für die Lastschrift in Sachen Kfz-Steuer. Nach § 46 FZV ist dann die Behörde des Wohnorts oder des Aufenthaltsorts des Empfangsbevollmächtigten zuständig, wenn im Inland kein Wohnsitz, kein Sitz, keine Niederlassung oder keine Dienststelle besteht.
Gruß
Edgar