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Zitat:Original von J.M.G.
Auf meinen steht aber 80%, d.h. man könnte noch 5% (so denn die 75% richtig sind)tönen.
Das schrieb ich ja, es gibt nahezu keine Autos mehr, in denen die Scheiben nicht schon bis zur "Schmerzgrenze" vorgetönt sind.
Entweder ist die Folie in der Scheibe bereits eingefärbt oder die 25 % sind durch eine Wärmeschutzbeschichtung (Siglasol) schon teilweise aufgebraucht oder beides in Kombination.
Deshalb ist das teure Fluten (Folie ist vorne ohnehin nicht erlaubt!) wohl kaum sinnvoll, wenn man ohnehin nur 5 oder 8% dunkler werden darf. Unterschreitet man diesen Wert, dann -man kann es sich fast denken- erlischt nämlich die Betriebserlaubnis.
Und ich möchte nicht in dessen Haut stecken, der bei Regen und Dämmerung deswegen ein Kind übersieht und zu Tode bringt......
Gruß Ecki
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Also, ich habe jetzt extra noch mal nachgeschaut. Habe mich bei meiner ersten Aussage geirrt.
Folgende Werte gelten für das C5 Coupe:
75% Frontscheibe
70% Seitenscheibe und Heckdeckel
Werte laut Aufdruck.
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Zitat:Folgende Werte gelten für das C5 Coupe:
75% Frontscheibe
70% Seitenscheibe und Heckdeckel
Die Werte gelten für jedes in Deutschland zugelassene Fahrzeug.
Gruß Ecki
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19.06.2005, 22:55
Ergänzung bzw. Korrektur: Die Heckscheibe kann auch zu 100% getönt werden, wenn ein zweiter Außenspiegel vorhanden ist.
Soweit haben wir also die Diskussion im Griff.
Das mit der Dunkelheit und dem Kind übersehen stimmt zwar, aber wegen der Scheibentönung mit TÜV-Certifikat kann man nicht belangt werden, wohl aber wegen unvorsichtiger Fahrweise. Wir Vette-Fahrer fahren doch in solchen Situationen defensiv, oder?
Gruß an alle Vette-Fahrer!
Ray
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20.06.2005, 20:33
Hallo Leute! Nach der ganzen Diskussion um die Fa. Glastone habe ich heute mit dem Geschäftsführer Herrn Seidl gesprochen. Er bestätigte nochmals die Rechtmäßigkeit der genannten Scheibentönung.
Im Moment sind die wegen totaler Arbeitsüberlastung fast kaum telefonisch erreichbar, aufgrund hunderter Anfragen können Mails erst nach ca. 10-14 Tagen beantwortet werden.
Das TÜV-Certifikat und die Bescheinigung sind authentisch. Wer will, kann sich gerne bei mir melden, um Näheres zu erfahren. Also: Keine Angst vor der Polizei, keine Punkte!
Meldet Euch mal!
Gruß
Ray
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Leute, wenn euch euere BE lieb ist, dann lest mal die Stellungnahme vom KBA:
Zitat:Beschichtungen auf Fahrzeugscheiben KBA 412-150 Br1135
Das „Fluten“, egal auf welchen Scheiben (Front, vordern + hinteren Seiten und Heck) ist laut Auskunft des Bundes-Kraftfahrt-Amtes verboten. Die nach-träglichen Lackierungen auf Scheiben führen zum Erlöschen der Bauart-genehmigung und somit zum Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug. Auch wenn der Tüv oder die Dekra dies einträgt. Nachfolgend lesen Sie das Mail, dass uns das KBA extra zu diesem Thema gemailt hat, um Klarheit in den Markt zu bringen.
Für Sicherheitsglas erteilt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) Allgemeine Bauartgenehmigungen [(ABG'en) (Prüfgrundlage TA Nr.29)] bzw. EG- (Prüfgrundlage Richtlinie 92/22/EWG) oder ECE-Typgenehmigungen (Prüfgrundlage ECE-Regelung 43). Nachträgliche Veränderungen an bauartgenehmigten Scheiben führen zum Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug (§19 StVZO). Verarbeitungsverfahren, wie Lackierungen oder Pulverbeschichtungen, die folienartige Bezüge auf der Scheibe erzeugen, sind für sich nicht genehmigungsfähig und dem Genehmigungsverfahren der Scheibe zugeordnet. Nachträgliche Veränderungen durch derartige Verfahren führen nach Auffassung des Kraftfahrt-Bundesamtes zum Erlöschen der Bauartgenehmigung der Scheiben. Eine ungültige Bauartgenehmigung kann im Rahmen der geltenden Vorschriften nur durch eine neue Bauartgenehmigung ersetzt werden. Einträge in die Fahrzeugpapiere über Teilegutachten reichen nicht aus, da diese keine Bauartgenehmigung ersetzen können. Hier könnte nur eine Bauartgenehmigungen im Einzelfall gemäß Fahrzeugteileverordnung (FzTV) Abschnitt 3 §11 Bauartgenehmigung im Einzelfall - Einzelgenehmigung - einen vorschriftenkonformen Ersatz schaffen. Die Zuständigkeit für die Erteilung von Bauartgenehmigungen im Einzelfall liegt nicht beim Kraftfahrt-Bundesamt, sondern bei den zuständigen Verwaltungsbehörden (Zulassungsbehörden).
Die Firma Glastone wirbt auf Ebay mit ihrem TüV-Certifikat - was aber nur ein QM-Zertifikat und keine ABE für irgendwelche Scheiben darstellt.
Jede dieser Eintragungen wird einer genauen Prüfung demnach wohl nicht standhalten!
Also bitte Vorsicht!
Die Dektra schrieb dazu auch im folgenden Thread eines Fremdforums:
https://www.pagenstecher.de/topic103839,...eugsc.html
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- C6 (2005-2013)
Die Werbung mit dem QM-Zertifikat des TÜV ist IMHO schon jenseits der Grenze.
Davon mal abgesehen, in Johannes Link steht bei den Teilen, an denen nichts, aber auch gar nichts verändert werden darf, auch die Seitenmarkierungsleuchten.
Das hieße doch: weiße Sidemarkers rein -> ABE weg!
Oder verstehe ich da etwas falsch?
Gruß
JR
Es ist schade, dass nicht mehr das Erreichte zählt, sondern das Erzählte reicht!
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Die Betriebserlaubnis des FAHRZEUGES erlischt, wenn:
- die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
- eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
- das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Ansonsten erlischt "nur" die BE des veränderten Bauteils. Bei einem Sidemarker wird man wohl kaum eine Gefährdung unterstellen wollen - ist dies jedoch ursächlich für einen Unfall: Pech gehabt.
Deswegen habe ich auch so einen Tanz wegen der E-Nummern bei den Rückleuchten gemacht. Ein Black-Out-Kit z.B. ist genau so eine Sache. Solange nix passiert, bekommt das kaum einer mit. Aber wenn...dann wird es seeeehr teuer.
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Zitat:Für Sicherheitsglas erteilt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) Allgemeine Bauartgenehmigungen [(ABG'en) (Prüfgrundlage TA Nr.29)] bzw. EG- (Prüfgrundlage Richtlinie 92/22/EWG) oder ECE-Typgenehmigungen (Prüfgrundlage ECE-Regelung 43). Nachträgliche Veränderungen an bauartgenehmigten Scheiben führen zum Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug (§19 StVZO). Verarbeitungsverfahren, wie Lackierungen oder Pulverbeschichtungen, die folienartige Bezüge auf der Scheibe erzeugen, sind für sich nicht genehmigungsfähig und dem Genehmigungsverfahren der Scheibe zugeordnet. Nachträgliche Veränderungen durch derartige Verfahren führen nach Auffassung des Kraftfahrt-Bundesamtes zum Erlöschen der Bauartgenehmigung der Scheiben.
Scheint so wie mit den kleinen Kennzeichen zu sein. Also, ich habe selber schon eine ABE von gefluteten Scheiben in der Hand gehabt, allerdings war das nur für den Heckbereich.
Und dann noch:
Zitat:Nachträgliche Veränderungen an bauartgenehmigten Scheiben führen zum Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug (§19 StVZO).
Wir montieren SL-Lumar-Autofolien (nebenbei bemerkt die Beste) und in jedem Karton liegen 50 ABE`s, von denen wir nach Montage jeweils ein Exemplar aufs Amaturenbrett legen und die dem Halter bei einer Kontrolle bescheinigen, daß die Dunkelkammer da hinten völlig legal ist....
sich nicht mehr auskennende Grüße Ecki
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Ecki, Papier ist geduldig. Die ABE's für das Fluten sind das Papier nicht wert, auf dem sie gedruckt sind. Sie können nämlich nicht die verlorengegangene Bauartgenehmigung ersetzen.
Ich zitiere hier die DEKRA-Dame aus dem pagenstecher-Forum:
Zitat:Also:
§ 40 StVZO: Alle Scheiben aus Sicherheitsglas (auch Plexiglas)
§ 22a StVZO: Alle Scheiben aus Sicherheitsglas bauartgenehmigt
Bauartgenehmigung durch das Fluten der Scheiben futsch
--> Fluten grundsätzlich an Fahrzeugscheiben nicht erlaubt
21er-Abnahme kann keine erloschene Bauartgenehmigung "zurückkommen lassen"
Hier noch ein zitierter Beitrag der DEKRA-Dame aus einem anderen Thread zu Scheibenfolien:
Zitat:"Glasklare" Folien
Vorhandensein/Anbaulage
Zulässig an der Innenseite von Fahrzeugscheiben, jedoch
- Nicht an de vorderen Seitenscheiben (innerhalb des 180°-Bereiches), es sei denn, der in der ABG ausgewiesene Verwendungsbereich läßt die Aufbringung ggf. unter bestimmten Bedingungen auch an diesen Scheiben ausdrücklich zu
- Nicht an der Windschutzscheibe
Genehmigungszeichen
National; (Wellenlinie D1234)
Nach der VkBl.-Verlautbarung Nr. 129 vom 27.05.1986 ist die Bauartgenehmigung für Folien auf Scheiben ab dem 01.10.1986 erforderlich.
Anmerkungen zum Sichtfeld
Sowohl die Richtlinie 77/649/EWG - Sichtfeld - als auch die nationalen Vorschriften des § 35b StVZO beziehen sich auf das Sichtfeld von 180° nach vorn. Scheiben, die sich innerhalb dieses Bereichs befinden, sind somit für die Sicht des Fahrzeugführers von (besonderer) Bedeutung.
Sonstiges
Da auch eine "glasklare" Folie die Lichtdurchlässigkeit einer Scheibe vermindern, sind bestimmte Einschränkungen zu beachten. Zum Beispiel ist der Anbau an getönten vorderen Seitenscheiben nicht möglich. Auch darf je nach Folie ein bestimmtes Maß der Scheibendicke nicht überschritten sein. Um die Einhaltung aller Bedingungen sicherzustellen, ist speziell für den Anbau >Vordere Seitenscheiben< eine Anbauabnahme gem. § 19(3) StVZO erforderlich. Die Gültigkeit der entsprechenden ABG ist hierfür von einer Anbauabnahme abhängig.
"Glasklare" Folien werden vornehmlich wegen ihrer einbruchhemmenden Wirkung angebracht.
_______________________________________
Getönte Folien
Vorhandensein
Zulässig an Fahrzeugscheiben, die für die Sicht des Fahrzeugführers nicht von Bedeutung sind.
Genehmigungszeichen
National; (Wellenlinie D1234)
Nach der VkBl.-Verlautbarung Nr. 129 vom 27.05.1986 ist die Bauartgenehmigung für Folien auf Scheiben ab dem 01.10.1986 erforderlich.
Anbaulage
An allen Scheiben, außer an Front- und vorderen Seitenscheiben in Kfz, die sich nicht im nach vorne gerichteten 180°-Sichtfeld des Fahrzeugführers befinden. An Scheiben, die sich innerhalb des 180°-Bereichs befinden, dürfen keine getönten Folien angebaut werden.
Anmerkungen zum Sichtfeld
Sowohl die Richtlinie 77/649/EWG - Sichtfeld - als auch die nationalen Vorschriften des § 35b StVZO beziehen sich auf das Sichtfeld von 180° nach vorn. Scheiben, die sich innerhalb dieses Bereichs befinden, sind somit für die Sicht des Fahrzeugführers von (besonderer) Bedeutung.
Sonstiges
Weitere Anbaubedingungen sind zu beachten. Hier insbesondere die Forderung des Vorhandenseins eines zweiten Außenspiegels beim Aufbringen getönter Folien an der Heckscheibe. Der Fahrzeugführer hat den Abdruck der ABG mitzuführen. Die Mitführpflicht entfällt, wenn ein entsprechender Eintrag im Fahrzeugschein oder eine ordnungsgemäße Änderungsabnahme gem. § 19(3) vorliegt.
Fälschungen zu Abdrücken von ABG'en sind häufig festzustellen. Die Fälschungen von Textpassagen beinhalten oft die ausdrückliche Möglichkeit zum nachträglichen Anbringen der Folie an der Innenseite von vorderen Seitenscheiben.
_______________________________________
Quelle: ECE-R43, 92/22/EWG, 77/649/EWG, §§ 35b, 40, KBA-Info
Gruß, Midnight-Cruiser
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