Mängelansprüche (ob dir das was bringt sei mal dahin gestellt, nur rein rechtliche info):
§437 BGB Rechte des käufers bei Mängeln. Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1.nach §439 Nacherfüllung verlangen,
2.nach den §§ 440, 323, 326 von dem Vertrag zurücktreten oder nach §441 den Kaufpreis mindern und
3.nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311 Schadensersatz oder nach §284 Ersatz der Aufwendung verlangen.
Nach §438 verjährt ein Mangelanspruch bei beweglichen Sachen in zwei jahren, verjährung beginnt bei gefahrübergang, also bei erhalt der sache in seinen besitz.
Übrigens kann der Käufer nach §439 Nacherfüllung folgendes verlangen:
Entweder Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer Mangelfreien Sache. Dies erfolgt nach der WAHL DES KÄUFERS!!!
Verkäufer hat die Transportkosten, frachtkosten, arbeitskosten, materialkosten usw. zu tragen!
Der Verkäufer kann die gewählte Form des Käufers nur dann und auch wirklich nur dann zurückweisen, wenn die gewählte form in unverhältnismäßigen Kosten zu der andern Form stehen würde. ansonsten hat er kein recht es zurückzuweisen!
Übrigens:wenn sich der Mangel innerhalb von 6 Monaten nach kauf zeigt, greift die sogenannte beweislastumkehr: der Verkäufer muss dem Käufer beweisen, dass der käufer die sache kaputt gemacht hat! nicht umgekehrt!
Also merkt euch das wenn euro kaffemaschine oder so innerhalb von 6 monaten kaputt geht: schleppt sie zum verkäufer und sagt:ich will ne neue, wenn er sagt nee, wir repariern nur:§439 BGB, wenn er sagt: die haben sie kaputt gemacht -beweisen sies mir...
so, kleiner exkurs im öffentlichen recht,evtl fehler bitte ich zu verzeihen, es ist schon spät und mein prof hat mich heute schon mit einem gutachten über einen 16 jährigen gequält, der sich eine vespa kauft, den verkäufer und seine eltern bescheisst und und und...
gruß, fabi