14.05.2012, 00:23
Der Tatbestand einer Urkundenfälschung ist durch das Knicken nicht gegeben! Es kaeme hier nur der Fall des Kennzeichenmissbrauchs in Frage. Denn dazu zaehlen eine Veränderung, Beseitigung, Verdeckung oder sonstige Beeinträchtigung und führen bereits zu einer Strafbarkeit.