25.03.2004, 10:53
Dann gucken die
bei Euch wohl nicht so genau hin. Ich bin zwar kein Jurist, aber: Für einen PKW hat ein einzeiliges Kennzeichen nach Vorschrift der StVZO eine Mindesthöhe von 150 mm und ein zweizeiliges eine Mindesthöhe von 200 mm zu erfüllen. Bringt man ein kleineres, also ein Leichtkraftradkennzeichen an, so braucht man eine Ausnahmegenehmigung. Diese muss auch eingetragen werden. Das führen eines nicht vorschriftsmäßigen Kennzeichens wird mit einem Bußgeld geahndet. Das eigenmächtige Umkleben der Plaketten ist Urkundenfälschung, denn Kennzeichen gelten als amtliche Urkunde.
