16.04.2013, 16:31
Maßgeblich für den Versicherungsschutz bei Wildwechsel ist die Definition von Haarwild nach dem Bundesjagdgesetz:
Eines von den Größeren Tieren wird es gewesen sein nach der Rechtsprechung ( siehe Landgericht Coburg).
Einige Kaskoversicherer bieten eine Ausdehnung des Versicherungsschutzes an, die auch Federwild, Haus- und Nutztiere umfasst, also den Vertrag und die Bedingungen prüfen.
Gruß
Edgar
Zitat:§ 2 Tierarten
(1) Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, sind:
1.
Haarwild:
Wisent (Bison bonasus L.),
Elchwild (Alces alces L.),
Rotwild (Cervus elaphus L.),
Damwild (Dama dama L.),
Sikawild (Cervus nippon TEMMINCK),
Rehwild (Capreolus capreolus L.),
Gamswild (Rupicapra rupicapra L.),
Steinwild (Capra ibex L.),
Muffelwild (Ovis ammon musimon PALLAS),
Schwarzwild (Sus scrofa L.),
Feldhase (Lepus europaeus PALLAS),
Schneehase (Lepus timidus L.),
Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus L.),
Murmeltier (Marmota marmota L.),
Wildkatze (Felis silvestris SCHREBER),
Luchs (Lynx lynx L.),
Fuchs (Vulpes vulpes L.),
Steinmarder (Martes foina ERXLEBEN),
Baummarder (Martes martes L.),
Iltis (Mustela putorius L.),
Hermelin (Mustela erminea L.),
Mauswiesel (Mustela nivalis L.),
Dachs (Meles meles L.),
Fischotter (Lutra lutra L.),
Seehund (Phoca vitulina L.);
Eines von den Größeren Tieren wird es gewesen sein nach der Rechtsprechung ( siehe Landgericht Coburg).
Zitat:Der Ersatz von Rettungskosten stellt sich seinem Sinn und dem Grunde nach als ein Fall der Geschäftsführung ohne Auftrag zugunsten der Versicherung bzw. der Gemeinschaft der Versicherten dar. Im vorliegenden Fall war bereits das Ausweichen vor dem Fuchs objektiv nicht geboten, um einen Fahrzeugschaden zu vermeiden. Die Gefahr, die von einem verhältnismäßig leichten Tier wie einem Fuchs für das Fahrzeug ausgeht, ist äußerst gering. Demgegenüber ist das Risiko eines weitaus größeren Schadens, der durch die Ausweichbewegung bei einer Geschwindigkeit von 60 km/h eintreten kann und hier auch tatsächlich eingetreten ist, unverhältnismäßig und liegt auch nicht im Interesse der Beklagten bzw. der Versichertengemeinschaft. Daß das vom Fahrzeug erfasste Tier etwa hätte hochgeschleudert werden und bei den Insassen größeren Personenschaden hätte anrichten können, kann mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden und hat daher außer Betracht bleiben.
Einige Kaskoversicherer bieten eine Ausdehnung des Versicherungsschutzes an, die auch Federwild, Haus- und Nutztiere umfasst, also den Vertrag und die Bedingungen prüfen.
Gruß
Edgar