08.06.2013, 00:59
Zitat:Original von Vette58
Ich würde eher davon ausgehen, dass man sich im Bereich des §132 StGB befindet und da kann es neben dem Vorsatz bei Verkehrsdelikten auch schnell mal zu einer empfindlichen Strafe kommen
Wohl wahr, auch wenn dazu bestimmte Umstände hinzukommen müssen, die hier aber als erfüllt gesehen werden müssen.
Im – hier allein in Betracht kommenden – Fall der Amtsanmaßung nach der 2. Alternative des § 132 StGB ist strafbarkeitsbegründend die Vornahme einer Handlung, die nur der Inhaber eines öffentlichen Amtes vornehmen darf. Es kommt also darauf an, ob die vorgenommene Handlung im Rahmen der sie begleitenden Umstände bei einem objektiven Betrachter den Anschein hoheitlichen Handelns hervorruft und deswegen mit einem solchen Handeln verwechselbar ist.
Prämisse ist dabei, daß der überwiegende Teil der nach § 52 Abs. 3 StVZO mit Kennleuchten für blaues Blinklicht ausgestatteten, zu Einsatzfahrten nach § 38 Abs. 1 und 2 StVO berechtigten Fahrzeuge im Rahmen hoheitlichen Handelns eingesetzt wird und daher der erste Anschein -aus Sicht eines objektiven Betrachters - bereits für ein solches Handeln spricht.
Wenn das genutzte Fahrzeug dann nicht seinem äußeren Erscheinungsbild nach den Anschein eines Unfallhilfswagens, einem Krankentransports oder ähnlichen Fahrzeugen zu erwecken geeignet war, alles fahzeuge die nicht für hoheitliches handeln eingesetzt werden, sonden als Privatwagen für einen objektiven Betrachter den Eindruck erwecken kann, es handele sich um ein Zivilfahrzeug der Polizei, das das Blinklicht im Rahmen einer Einsatzfahrt und damit hoheitlichen Handelns verwendet, kommt die Rechtsprechung der OLGs und der Kammergerichte zur Amtsanmaßung mit den entsprechenden Folgen.
Also ist das mit einer Owi nicht immer erledigt und das ist auch aus den bereits genannten Gründen gut so.
Gruß
Edgar