24.03.2014, 20:30
Zitat:Original von JR
Die fehlende LWR ist bei der Vette kein Ausnahmetatbestand, weil das Auto gemäß der Vorgaben überhaupt keine LWR benötigt!
Ist es doch, und genau so hat es der "Himbeertoni" auch geschrieben:
Zitat "Wenn die Ausrichtung des Abblendlichtbündels bei Beladung sicherheitstechnisch unbedenklich ist, muss der Sachverständige dies im Gutachten entsprechend formulieren."
Die LWR ist nun mal Pflicht, außer bei den in der ECE genannten Fällen. Dafür braucht es den Nachweis im Gutachten. Ein Satz würde da wohl schon reichen. Wenn der Gutachter das versäumt weil es sonst auch so funktioniert hat dann liegt der Fehler doch eher beim Gutachter als beim "Himbeertoni".