18.05.2015, 10:24
Es ist weder Ansichtssache, was ein kleiner Unfall ist, noch sind die Angaqben in einer Verkaufsanzeige unverbindlich.
Ein Händler ist auch dann an die Angaben in der Internetanzeige gebunden, wenn sie in den späteren Kaufvertrag nicht mit aufgenommen werden. Es handelt sich nicht um eine bloße Vereinbarung, sondern sogar um eine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 444 Alt. 2 BGB, die für Händler verbindlich ist.
Der Händler kann sich dabei auch nicht darauf berufen, dass er die Angaben nicht überprüft hat oder ein Gewährleistungsausschluss vereinbart worden ist. Für den Käufer ist die Dokumentation besonders wichtig, die Anzeige sollte ausgedruckt und mit den Vertragsunterlagen abgelegt werden, um spätere Beweisschwierigkeiten zu verhindern.
Reicht das so? Wenn man darauf hinweißt, daß Du wie ein Blinder von der Fabe schreibst, ist das kein plumpes Genöle, sondern notwendig um zu verhindern, daß unbedarfte User den Unsinn glauben und meinen, Du wüßtest wovon Du schreibst. Ich schreib doch auch nix zum Heizungsbau.
Gruß
Edgar
Ein Händler ist auch dann an die Angaben in der Internetanzeige gebunden, wenn sie in den späteren Kaufvertrag nicht mit aufgenommen werden. Es handelt sich nicht um eine bloße Vereinbarung, sondern sogar um eine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 444 Alt. 2 BGB, die für Händler verbindlich ist.
Der Händler kann sich dabei auch nicht darauf berufen, dass er die Angaben nicht überprüft hat oder ein Gewährleistungsausschluss vereinbart worden ist. Für den Käufer ist die Dokumentation besonders wichtig, die Anzeige sollte ausgedruckt und mit den Vertragsunterlagen abgelegt werden, um spätere Beweisschwierigkeiten zu verhindern.
Reicht das so? Wenn man darauf hinweißt, daß Du wie ein Blinder von der Fabe schreibst, ist das kein plumpes Genöle, sondern notwendig um zu verhindern, daß unbedarfte User den Unsinn glauben und meinen, Du wüßtest wovon Du schreibst. Ich schreib doch auch nix zum Heizungsbau.
Gruß
Edgar