18.05.2015, 17:18
Zitat:Original von meStefan
Der von dir genannte § 444 Alt. 2 BGB sagt aus, daß bei arglistig verschwiegene Mängel eine Vereinbarung ungültig wird, welche die Rechte des Käufers einschränken oder negieren.
Nein, § 444 Alt. 2 sagt etwas anderes, Du beziehst Dich auf Alt.1.
§ 444
Haftungsausschluss
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er
Alt. 1 den Mangel arglistig verschwiegen oder
Alt. 2 eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Die Angaben in der Internetanzeige stellen eine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 444 Alt. 2 BGB dar.
Gruß
Edgar