03.08.2004, 19:44
@hubsi
§ 54 Abs. 3 (Blinkleuchten für rotes Licht)
Statt der in § 54 Abs. 3 aufgeführten Blinkleuchten für gelbes Licht dürfen an den vor dem 1. Januar 1970 in .... Blinkleuchten für rotes Licht angebracht sein, ....
Die Schmerzgrenze liegt bei 01. 01. 1972!!
Mit Porter seinem Fahrzeugschein als Beispiel müsste Dir aber der Eintrag Deiner roten Blinker möglich sein.
Ansonsten ein Unbedenklichkeitsgutachten durch das KBA
oder
Auskunft hierzu gibts auch vom Lichttechnischen Institut in Karlsruhe, Arbeitsgruppe angewandte Lichttechik/Prüfstelle. Hier der Link (Mein Gesprächspartner war Herr Kooß):
https://wwwrz.rz.uni-karlsruhe.de/~jl51/Pruefstelle/
oder
über SV-Büros beantragen (Kostet aber richtig Knete) und dann damit zur Zulassungsstelle!
Ich hätte auch gerne meine roten Blinklichter behalten, aber der nette TÜV-Mann meinte nur: Geht nur bis vor 1973, 1980er , also umrüsten
Ich wünsche Dir viel Erfolg!!
OSC-Canibalist STRUPPI
§ 54 Abs. 3 (Blinkleuchten für rotes Licht)
Statt der in § 54 Abs. 3 aufgeführten Blinkleuchten für gelbes Licht dürfen an den vor dem 1. Januar 1970 in .... Blinkleuchten für rotes Licht angebracht sein, ....
Die Schmerzgrenze liegt bei 01. 01. 1972!!
Mit Porter seinem Fahrzeugschein als Beispiel müsste Dir aber der Eintrag Deiner roten Blinker möglich sein.
Ansonsten ein Unbedenklichkeitsgutachten durch das KBA
oder
Auskunft hierzu gibts auch vom Lichttechnischen Institut in Karlsruhe, Arbeitsgruppe angewandte Lichttechik/Prüfstelle. Hier der Link (Mein Gesprächspartner war Herr Kooß):
https://wwwrz.rz.uni-karlsruhe.de/~jl51/Pruefstelle/
oder
über SV-Büros beantragen (Kostet aber richtig Knete) und dann damit zur Zulassungsstelle!
Ich hätte auch gerne meine roten Blinklichter behalten, aber der nette TÜV-Mann meinte nur: Geht nur bis vor 1973, 1980er , also umrüsten
Ich wünsche Dir viel Erfolg!!
OSC-Canibalist STRUPPI