26.07.2015, 20:54
Grundsätzlich richtig, Ulli.
Zunächst muss man mal grundsätzlich Garantie und Gewährleistung unterscheiden.
Bei Austausch oder Reparatur im Rahmen der Garantie (freiwillige Leistung des Verkäufers oder Herstellers) verlängert sich die Garantiezeit nicht, außer die Garantiebedingungen geben das her, was eher selten ist.
Haftet der Verkäufer im Rahmen der sogenannten Gewährleistung, die sich aus dem Gesetz ergibt und für jeden Verkäufer gilt, kann es anders aussehen.
Tauscht oder repariert der Verkäufer die Sache innerhalb der zwei Jahre, so beginnt eigentlich auch hier die Verjährungsfrist nicht erneut, sämtliche Ansprüche enden zwei Jahre nach der Entgegennahme der zunächst (mangelhaft) gelieferten Ware.
Eine Ausnahme gibt es jedoch: Erkennt der Verkäufer den Anspruch auf Nacherfüllung im Rahmen der Gewährleistung an, so beginnt die Verjährungsfrist erneut zu laufen. Dann ist gemäß § 212 BGB erneut zwei Jahre Zeit, die Ansprüche geltend zu machen.
Allerdings muss man dem Verkäufer nachzuweisen sein, dass er anerkannt hat. Beruft er sich erfolgreich darauf, bloß aus Kulanz gehandelt zu haben, beginnt die Frist nicht erneut zu laufen.
Letztlich kann auch Pfusch bei der Reparatur einen Anspruch noch begründen, da dann der in der Frist gerügte Mangel gar nicht beseitigt wurde.
Gruß
Edgar
Zunächst muss man mal grundsätzlich Garantie und Gewährleistung unterscheiden.
Bei Austausch oder Reparatur im Rahmen der Garantie (freiwillige Leistung des Verkäufers oder Herstellers) verlängert sich die Garantiezeit nicht, außer die Garantiebedingungen geben das her, was eher selten ist.
Haftet der Verkäufer im Rahmen der sogenannten Gewährleistung, die sich aus dem Gesetz ergibt und für jeden Verkäufer gilt, kann es anders aussehen.
Tauscht oder repariert der Verkäufer die Sache innerhalb der zwei Jahre, so beginnt eigentlich auch hier die Verjährungsfrist nicht erneut, sämtliche Ansprüche enden zwei Jahre nach der Entgegennahme der zunächst (mangelhaft) gelieferten Ware.
Eine Ausnahme gibt es jedoch: Erkennt der Verkäufer den Anspruch auf Nacherfüllung im Rahmen der Gewährleistung an, so beginnt die Verjährungsfrist erneut zu laufen. Dann ist gemäß § 212 BGB erneut zwei Jahre Zeit, die Ansprüche geltend zu machen.
Allerdings muss man dem Verkäufer nachzuweisen sein, dass er anerkannt hat. Beruft er sich erfolgreich darauf, bloß aus Kulanz gehandelt zu haben, beginnt die Frist nicht erneut zu laufen.
Letztlich kann auch Pfusch bei der Reparatur einen Anspruch noch begründen, da dann der in der Frist gerügte Mangel gar nicht beseitigt wurde.
Gruß
Edgar