10.08.2004, 19:43
Hallo Andreas,
der Oberbeamte hätte auch statt EUR 130,- oder dem Maximalsatz von EUR 1022,- den Minimalsatz von EUR 20,40 dafür berechnen können.
Tröste Dich mit dem Gedanken, dass Du dort so schnell nicht wieder hin musst, er aber fünfmal die Woche, und der Spaß der Ausfahrt vom Sonntag deutlich mehr wert ist als der Ärger über diesen Vertreter unseres Rechtsstaates.
Have Fun!
Gruß
JR
der Oberbeamte hätte auch statt EUR 130,- oder dem Maximalsatz von EUR 1022,- den Minimalsatz von EUR 20,40 dafür berechnen können.
Zitat:"Die Gebührennummer 255 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26.01.1970 (BGBl. I S. 865) in der derzeit gültigen Fassung sieht für derartige Entscheidungen über eine Ausnahme von der Vorschrift der StVZO je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug einen Gebührenrahmen von EUR 10,20 bis EUR 511,00 vor."
Tröste Dich mit dem Gedanken, dass Du dort so schnell nicht wieder hin musst, er aber fünfmal die Woche, und der Spaß der Ausfahrt vom Sonntag deutlich mehr wert ist als der Ärger über diesen Vertreter unseres Rechtsstaates.
Have Fun!
Gruß
JR
Es ist schade, dass nicht mehr das Erreichte zählt, sondern das Erzählte reicht!