28.12.2015, 22:39
Ich kenne das auch nur wie Oliver es beschrieben hat mit den 12 Monaten. Habe aber gerade nochmal auf zoll.de nachgesehen:
Was für den Vorposter evtl. von Wichtigkeit ist:
Aufgrund des letzten Absatzes, sollte der Post meiner Meinung nach editieren werden
Gru
Alex
Zitat:Original von Zoll.de
Zweckbindung
Waren, die als Übersiedlungsgut zum zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung abgefertigt werden, unterliegen weiterhin der zollamtlichen Überwachung. Das heißt, sie dürfen zwölf Monate lang - gerechnet ab der Annahme des Antrags auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr - keiner anderen Person überlassen werden, d.h. sie dürfen insbesondere nicht verliehen, verpfändet, vermietet, verkauft oder verschenkt werden.
Im Falle eines Umzugs innerhalb dieser Frist ist der Begünstigte verpflichtet, der Überwachungszollstelle rechtzeitig vorher die Umzugsabsicht und die neue Wohnanschrift mitzuteilen.
Was für den Vorposter evtl. von Wichtigkeit ist:
Zitat:Original von Zoll.de
Verstößt der Begünstigte gegen diese Bestimmung, d.h. entzieht er die Waren der zollamtlichen Überwachung, entfällt die Zollbefreiung, es entsteht die Zollschuld und die Abgaben für die betreffenden Waren werden - ungeachtet weiterer straf- oder bußgeldrechtlicher Ahndungen - nacherhoben.
Aufgrund des letzten Absatzes, sollte der Post meiner Meinung nach editieren werden
Gru
Alex
"There is no reason for any individual to have a computer in his home." Digital Equipment Corp. founder Ken Olsen 1977