20.01.2005, 20:21
§ 60 Abs. 2 StVZO:
Bei allen Fahrzeugen mit Ausnahme von Elektrokarren und ihen Anhängern darf der untere Rand des vorderen Kennzeichens nicht weniger als 200mm, der des hinteren Kennzeichens nicht weniger als 300mm - bei Kraftrollern nicht weniger als 200mm - über der Fahrbahn liegen.
Die Kennzeichen dürfen die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern.
Bei allen Fahrzeugen mit Ausnahme von Elektrokarren und ihen Anhängern darf der untere Rand des vorderen Kennzeichens nicht weniger als 200mm, der des hinteren Kennzeichens nicht weniger als 300mm - bei Kraftrollern nicht weniger als 200mm - über der Fahrbahn liegen.
Die Kennzeichen dürfen die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern.