21.06.2005, 00:36
Zitat:Für Sicherheitsglas erteilt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) Allgemeine Bauartgenehmigungen [(ABG'en) (Prüfgrundlage TA Nr.29)] bzw. EG- (Prüfgrundlage Richtlinie 92/22/EWG) oder ECE-Typgenehmigungen (Prüfgrundlage ECE-Regelung 43). Nachträgliche Veränderungen an bauartgenehmigten Scheiben führen zum Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug (§19 StVZO). Verarbeitungsverfahren, wie Lackierungen oder Pulverbeschichtungen, die folienartige Bezüge auf der Scheibe erzeugen, sind für sich nicht genehmigungsfähig und dem Genehmigungsverfahren der Scheibe zugeordnet. Nachträgliche Veränderungen durch derartige Verfahren führen nach Auffassung des Kraftfahrt-Bundesamtes zum Erlöschen der Bauartgenehmigung der Scheiben.
Scheint so wie mit den kleinen Kennzeichen zu sein. Also, ich habe selber schon eine ABE von gefluteten Scheiben in der Hand gehabt, allerdings war das nur für den Heckbereich.
Und dann noch:
Zitat:Nachträgliche Veränderungen an bauartgenehmigten Scheiben führen zum Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug (§19 StVZO).
Wir montieren SL-Lumar-Autofolien (nebenbei bemerkt die Beste) und in jedem Karton liegen 50 ABE`s, von denen wir nach Montage jeweils ein Exemplar aufs Amaturenbrett legen und die dem Halter bei einer Kontrolle bescheinigen, daß die Dunkelkammer da hinten völlig legal ist....
sich nicht mehr auskennende Grüße Ecki