02.06.2007, 12:19
Ich fürchte hier machen es sich einige zu einfach.
Thema Airbag. Dieser ist Bestandteil der Betriebserlaubnis. Eine Austragung ist nur möglich, wenn:
(1) Das Fahrzeug auch ohne Airbag vom Band gelaufen ist, d.h. die BE auch das Fahrzeug ohne Airbag*inkludiert, oder
(2) Der Fahrzeughersteller bestätigt*, dass auch ohne Airbag die geltenden Insassenschutzrichtlinien gehalten werden (führ Fahrzeuge ab 10/2003 unmöglich, da hier ein Airbag zwingend vorgeschrieben ist, außer es liegt eine Ausnahmegenehmigung des KBA vor).
Unter dem Strich glaube ich an eine Eintragung nur im Rahmen von Gefälligkeitsgutachten.
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Übrigens: Auf der RAID Homepage findet sich ja auch eine Liste, was wie verbaut werden darf. Beispiel Opel Astra F, gebaut 1991-1997. Nur bis 1995 darf ein Lenkrad ohne Airbag nachgerüstet werden (ab da waren Airbags Serie).
Der Gesetzgeber sieht Airbags übrigens beim Verbau von H-Gurten und Vollschalen als überflüssig an, d.h. dem Insassenschutz gemäß der diversen Richtlinien u.a. 96/79/EG ist genüge getan.
Im Teilegutachten oder der ABE solcher Lenkräder ist der Verwendungsbereich dieser immer definiert. Da sind definitiv Fahrzeuge mit serienmäßigem Airbag ausgenommen.
Eine Eintragung ist so nicht möglich, es besteht ein erheblicher Mangel gemäß Nr. 700ff, d.h. ein kundiger Sachverständiger könnte auf Erlöschen der BE argumentieren.
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*Diese Bestätigung seitens GM ist höchst zweifelhaft. Sie ist grundsätzlich nur möglich, wenn bei Fahrzeugen ohne Gurtkraftbegrenzung. Im Fall der Fälle sackst Du nicht in den Airbag, wenn der Gurt wieder etwas lockert, sondern knutschst Dein Lenkrad.
Das zweite Problem ist die Lenksäule. Diese ist bei Airbagfahrzeugen i.d.R. zu steif ausgelegt, d.h. ein Fahren ohne Airbag erfordert den Verbau einer neuen Lenksäule.
Letztendlich bezweifle ich sehr deutlich, dass GM eine solche Unbedenklichkeit ausfertigen würde.
Thema Airbag. Dieser ist Bestandteil der Betriebserlaubnis. Eine Austragung ist nur möglich, wenn:
(1) Das Fahrzeug auch ohne Airbag vom Band gelaufen ist, d.h. die BE auch das Fahrzeug ohne Airbag*inkludiert, oder
(2) Der Fahrzeughersteller bestätigt*, dass auch ohne Airbag die geltenden Insassenschutzrichtlinien gehalten werden (führ Fahrzeuge ab 10/2003 unmöglich, da hier ein Airbag zwingend vorgeschrieben ist, außer es liegt eine Ausnahmegenehmigung des KBA vor).
Unter dem Strich glaube ich an eine Eintragung nur im Rahmen von Gefälligkeitsgutachten.
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Übrigens: Auf der RAID Homepage findet sich ja auch eine Liste, was wie verbaut werden darf. Beispiel Opel Astra F, gebaut 1991-1997. Nur bis 1995 darf ein Lenkrad ohne Airbag nachgerüstet werden (ab da waren Airbags Serie).
Der Gesetzgeber sieht Airbags übrigens beim Verbau von H-Gurten und Vollschalen als überflüssig an, d.h. dem Insassenschutz gemäß der diversen Richtlinien u.a. 96/79/EG ist genüge getan.
Im Teilegutachten oder der ABE solcher Lenkräder ist der Verwendungsbereich dieser immer definiert. Da sind definitiv Fahrzeuge mit serienmäßigem Airbag ausgenommen.
Eine Eintragung ist so nicht möglich, es besteht ein erheblicher Mangel gemäß Nr. 700ff, d.h. ein kundiger Sachverständiger könnte auf Erlöschen der BE argumentieren.
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*Diese Bestätigung seitens GM ist höchst zweifelhaft. Sie ist grundsätzlich nur möglich, wenn bei Fahrzeugen ohne Gurtkraftbegrenzung. Im Fall der Fälle sackst Du nicht in den Airbag, wenn der Gurt wieder etwas lockert, sondern knutschst Dein Lenkrad.
Das zweite Problem ist die Lenksäule. Diese ist bei Airbagfahrzeugen i.d.R. zu steif ausgelegt, d.h. ein Fahren ohne Airbag erfordert den Verbau einer neuen Lenksäule.
Letztendlich bezweifle ich sehr deutlich, dass GM eine solche Unbedenklichkeit ausfertigen würde.