21.07.2007, 21:56
Völlig ohne Emotion und Wertung:
Eine Veränderung eines bauartgenehmigungspflichtigen Teils, wie zum Beispiel die Lichtanlage oder die Scheiben, führt ohne Wenn und Aber zum Erlöschen der Betriebserlaubnis des Bauteils. Eine Veränderung wie lasieren oder co ist auch nicht eintragungsfähig. Es handelt sich dabei immer um Gefälligkeitsgutachten, die vor Gericht kein Bestand haben.
Es ist also verboten. Wer es trotzdem macht, weiß um das Risiko und kalkuliert es halt mit ein. Mache ich nicht anders, wenn ich mal zu schnell fahre...
Eine Veränderung eines bauartgenehmigungspflichtigen Teils, wie zum Beispiel die Lichtanlage oder die Scheiben, führt ohne Wenn und Aber zum Erlöschen der Betriebserlaubnis des Bauteils. Eine Veränderung wie lasieren oder co ist auch nicht eintragungsfähig. Es handelt sich dabei immer um Gefälligkeitsgutachten, die vor Gericht kein Bestand haben.
Es ist also verboten. Wer es trotzdem macht, weiß um das Risiko und kalkuliert es halt mit ein. Mache ich nicht anders, wenn ich mal zu schnell fahre...