25.09.2007, 15:39
@ RainerR
Wie gesagt, die Bandbreite der Möglichkeiten ist groß.
Bei einem Anfangsverdacht handelt es sich um nichts weiter als einen Verdacht, der gehegt wird. Damit ist noch nichts bewiesen, niemand angezeigt, angeklagt, geschweige denn verurteilt. Bei Staftatbeständen gibt es objektive, dh für jeden sichtbare und nachvolziehbar Tabeständsmerkmale und auch subjektive, innere, also für ander "unsichtbare" Tatbestandsmerkmale. Hierbei kann es sich zum Beispiel um den Willen oder die Absicht des Täters handeln.
Nehmen wir mal ein Beispiel. Du sitzt im Cafe, bezahlst und nimmst deinen Autoschlüssel vom Tisch und steckst ihn ein. Leider hast du den Schlüssel eines anderen Gastes erwischt, der am gleichen Tisch sitzt und es im Moment nicht bemerkt hat. Du verlässt das Lokal und gehst noch etwas einkaufen mit dem fremden Schlüssel in der Tasche. Der Gast bemerkt, das sein Schlüssel weg ist und ein andere Gast sagt ihm, das du den Schlüsssel mitgenommen hast. Jetzt können eine ganze Reihe Dinge passieren, die ich hier aber nicht im Einzelnen durchspielen will.
Rein objektiv hast du eine fremde, bewegliche Sache an dich genommen und sie dir angeignet. Da wären wir im Bereich der sog. Eigentumsdelikte / Diebstahl. Aber du wolltest ja nicht den Schlüssel stehlen, sondern hast ihn aus Versehen eingesteckt. ES fehtl dir an der sog. Zueignungsabsicht. Geht der Gast zu Polizei und zeigt einen Diebstahl an, so liegt für die Polizei erst mal der "Anfangsverdacht" einer Straftat vor, die sie berechtigt, Ermittlungen anzustellen. Am Ende dieser Ermittlungen wird ein Ermittlungsbericht (Strafanzeige) an die zust. Staatsanwaltschaft stehen.
Legen wir das jetzt mal auf unseren Fall um. Von außen gesehen ist ein nicht amtlich ausgefertigtes Kennzeichen am Auto angebracht. Warum der Besitzer das gemacht hat, weiß ja niemand, man kann nicht in seinen Kopf sehen. Wenn jetzt Polizei den Anfangsverdacht einer Straftat des Kennzeichenmißbrauchs annimmt (aus eigener Beobachtung oder weil der liebe Nachbar eine Anzeige macht), so kommt die Sache ins Rollen und Ermittlungen werden angestellt. Ob es zu einer Verurteilung oder einem Strafbefehl in einem Fall wie oben diskutiert, kommt, ist fraglich. Und wie oben angeführt geht es meisten glimpflich ab. Hoffe auf gnädige Beurteilung durch die mitlesenden Fachleute meines einfach aufbereiteten Rechtsexkurses für Anfänger in die Niederungen des Strafrechts
Gruß, Peter
Wie gesagt, die Bandbreite der Möglichkeiten ist groß.
Bei einem Anfangsverdacht handelt es sich um nichts weiter als einen Verdacht, der gehegt wird. Damit ist noch nichts bewiesen, niemand angezeigt, angeklagt, geschweige denn verurteilt. Bei Staftatbeständen gibt es objektive, dh für jeden sichtbare und nachvolziehbar Tabeständsmerkmale und auch subjektive, innere, also für ander "unsichtbare" Tatbestandsmerkmale. Hierbei kann es sich zum Beispiel um den Willen oder die Absicht des Täters handeln.
Nehmen wir mal ein Beispiel. Du sitzt im Cafe, bezahlst und nimmst deinen Autoschlüssel vom Tisch und steckst ihn ein. Leider hast du den Schlüssel eines anderen Gastes erwischt, der am gleichen Tisch sitzt und es im Moment nicht bemerkt hat. Du verlässt das Lokal und gehst noch etwas einkaufen mit dem fremden Schlüssel in der Tasche. Der Gast bemerkt, das sein Schlüssel weg ist und ein andere Gast sagt ihm, das du den Schlüsssel mitgenommen hast. Jetzt können eine ganze Reihe Dinge passieren, die ich hier aber nicht im Einzelnen durchspielen will.
Rein objektiv hast du eine fremde, bewegliche Sache an dich genommen und sie dir angeignet. Da wären wir im Bereich der sog. Eigentumsdelikte / Diebstahl. Aber du wolltest ja nicht den Schlüssel stehlen, sondern hast ihn aus Versehen eingesteckt. ES fehtl dir an der sog. Zueignungsabsicht. Geht der Gast zu Polizei und zeigt einen Diebstahl an, so liegt für die Polizei erst mal der "Anfangsverdacht" einer Straftat vor, die sie berechtigt, Ermittlungen anzustellen. Am Ende dieser Ermittlungen wird ein Ermittlungsbericht (Strafanzeige) an die zust. Staatsanwaltschaft stehen.
Legen wir das jetzt mal auf unseren Fall um. Von außen gesehen ist ein nicht amtlich ausgefertigtes Kennzeichen am Auto angebracht. Warum der Besitzer das gemacht hat, weiß ja niemand, man kann nicht in seinen Kopf sehen. Wenn jetzt Polizei den Anfangsverdacht einer Straftat des Kennzeichenmißbrauchs annimmt (aus eigener Beobachtung oder weil der liebe Nachbar eine Anzeige macht), so kommt die Sache ins Rollen und Ermittlungen werden angestellt. Ob es zu einer Verurteilung oder einem Strafbefehl in einem Fall wie oben diskutiert, kommt, ist fraglich. Und wie oben angeführt geht es meisten glimpflich ab. Hoffe auf gnädige Beurteilung durch die mitlesenden Fachleute meines einfach aufbereiteten Rechtsexkurses für Anfänger in die Niederungen des Strafrechts
Gruß, Peter