03.07.2008, 20:57
Zitat:Das Kennzeichen darf nicht größer sein als die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle dies zuläßt. In keinem Fall dürfen die in Abschnitt 2 enthaltenen Größtmaße überschritten werden.
Zitat:In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und für die Buchstaben der Erkennungsnummer und die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift verwendet werden.
Das ist ja alles schön und gut, but who cares ??????? Wenn es so einfach sein würde hätte niemand das Problem, trotz Gutachten und Gestze !!
Ich hab das "darf" bewußt hervor gehoben, weil es echt eine "Kann-Bestimmung" ist (und darauf verweisen die auch) die von Fall zu Fall abgewägt wird.