03.07.2008, 20:58
Zitat:Original von Vette58
Zitat:Paragraph 23 c
Zuteilung amtlicher Kennzeichen
1 c) Auf Antrag wird für ein Fahrzeug, das vor 30 Jahren oder eher erstmals in den Verkehr gekommen ist und vornehmlich zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes eingesetzt wird und gemäß § 21 c eine Betriebserlaubnis als Oldtimer erhalten hat, ein amtliches Kennzeichen nach Anlage V c zugeteilt (Oldtimerkennzeichen).
Paragraph 60 (1 d)
Oldtimerkennzeichen (§ 23 Abs. 1 c) müssen reflektierend sein und nach Maßgabe der Anlage V c dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen.
Anhang Vc :
4. Ergänzungsbestimmungen
Mehr als sieben Stellen (Buchstaben und Ziffern ohne Kennbuchstabe "H")auf einem Kennzeichen nach Abschnitt 2.1 und einem Kennzeichen für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge nach Abschnitt 2.2 oder mehr als acht Stellen auf einem Kennzeichen nach den Abschnitten 2.2 und 2.3 sind unzulässig. Für Kennzeichen nach den Abschnitten 2.1 und 2.2 ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen läßt dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und für die Buchstaben der Erkennungsnummer und die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift verwendet werden. Der waagerechte Abstand der Beschriftung einschließlich der Plaketten zum schwarzen Rand bzw. zum Euro-Feld muß auf beiden Seiten gleich sein. Das Kennzeichen darf nicht größer sein als die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle dies zuläßt. In keinem Fall dürfen die in Abschnitt 2 enthaltenen Größtmaße überschritten werden.
Das ist der springende Punkt.
Gruß
Uli
Gilt das nur für Oldtimer,oder gibt es eine ähnliche Regelung auch für Jüngere (speziell 06er US-Modell )?
Servus, Pfüat Gott und auf Wiederseh'n