27.01.2009, 12:36
Zitat:Original von Corv76
Hallo
@ Björn/quentin
Zitat:Wer die Rückfahrscheinwerfer als Blinker umrüstet, der darf sich dann eckige Küchenleuchten als Rückfahrscheinwerfer zusätzlich montieren. Egal welches Baujahr, entgegen der gelben Blinker, für die es immer noch Ausnahmegenehmingungen gibt, sind die nämlich Pflicht! (STVZO §52a)
So nicht richtig!
Du musst § 52a in Verbindung mit § 72 lesen!
Dort steht (Zitat):
"§ 52a (Rückfahrscheinwerfer) tritt in Kraft am 01. Januar 1987 für die von diesem Tag an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge."
Also, keine Rückfahrscheinwerfer für Fahrzeuge vor 1987 erforderlich!
Gruß Dietmar
Der gesamte Inhalt lautet aber:
§ 52 a (Rückfahrscheinwerfer)
tritt in Kraft am 1. Januar 1987 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge.
Bei den vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen genügt es, wenn die Rückfahrscheinwerfer nur bei eingeschaltetem Rückwärtsgang leuchten können.
Bei Fahrzeugen, die in der Zeit vom 1. Juli 1961 bis zum 31. Dezember 1986 erstmals in den Verkehr gekommen sind, dürfen die Rückfahrscheinwerfer so geschaltet sein, dass sie weder bei Vorwärtsfahrt noch nach Abziehen des Schalterschlüssels leuchten können.
Warum werden Fahrzeuge vor dieser Erstzulassung überhaupt in den Ausnahmen geregelt, wenn sie an sich keines Rückfahrscheinwerfers bedürfen?
Fragezeichen. Auch deshalb, weil ich eigentlich gelbe Blinker haben sollte, und der Vorschlag mit den Rückfahrscheinwerfern exakt die Gegenfrage aufwarf, wo ich denn dann die Rückfahrscheinwerfer hinbauen wolle?
Zu den Blinkern. Die Ausnahmeregelung spricht von Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1970 in den Verkehr gekommen sind. Ich hatte mich mit dem Prüfer geeinigt, dass es die C3 in der Bauform ja bereits seit 1968 gibt. Es gibt eben Erklärungs- und Argimentationsprobleme, wenn ein einziger Tag bei zwei an sich identischen Fahrzeugen über Gut und Böse entscheidet. Bestimmungen hin oder her. Bei mir hat es geklappt.
Grüße,
Björn.