29.01.2009, 00:30
Hallo,
da ich ja eine 69er besitze (Erstzulassung "Fiktiv" 01.07.1969") war bei der Zulassungstelle auch die frage gestellt:rote oder gelbe Blinkleuchten.
Lt. Tüvgutachten und Empfehlung (Zeitgenössisch,im Sinne des Oldtimers)Rote Blinkleuchten zu genehmigen war erst mal Aufruhr bei der Zulassungstelle. Ich habe gerade den Paragraphen nicht zur Hand aber ich glaube mich daran erinnern zu können das es Fahrzeugen bis 1.7.70 erlaubt ist rote Blinkleuchten zu benutzen.Bzw. alle Fahrzeuge die bis jetzt rote Leuchten hatten diese auch weiter behalten können.
Es gibt aber eine Ausnahmegenehmigung gemäß §70 der STVZO.
Zitat:
gemäß §70 Abs. 1 der STVZOwird unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs,eine Ausnahmegenehmigung für das Fahrzeug erteilt.
von folgenden Vorschriften der STVZO:
§ 54 Abs.3 STVZO
Die Lichtfarbe der hinteren Fahrtrichtungsanzeiger ist rot.
Diese Ausnahmegenehmigung ist auf alle Fahrten mitzuführen und zuständigen Personnen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.Sie ist gültig innerhalb des Bundesgebietes.
Die Genehmigung erlischt,wenn am Fahrzeug Veränderungen vorgenommen werden,die eine Begutachtung eines technischen Sachverständigen erfordern.Diese Ausnahmegenehmigung kann von der Zulassungstelle jederzeit widerrufen werden.(Anmerkung:enspricht einer ABE!)
Christian
da ich ja eine 69er besitze (Erstzulassung "Fiktiv" 01.07.1969") war bei der Zulassungstelle auch die frage gestellt:rote oder gelbe Blinkleuchten.
Lt. Tüvgutachten und Empfehlung (Zeitgenössisch,im Sinne des Oldtimers)Rote Blinkleuchten zu genehmigen war erst mal Aufruhr bei der Zulassungstelle. Ich habe gerade den Paragraphen nicht zur Hand aber ich glaube mich daran erinnern zu können das es Fahrzeugen bis 1.7.70 erlaubt ist rote Blinkleuchten zu benutzen.Bzw. alle Fahrzeuge die bis jetzt rote Leuchten hatten diese auch weiter behalten können.
Es gibt aber eine Ausnahmegenehmigung gemäß §70 der STVZO.
Zitat:
gemäß §70 Abs. 1 der STVZOwird unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs,eine Ausnahmegenehmigung für das Fahrzeug erteilt.
von folgenden Vorschriften der STVZO:
§ 54 Abs.3 STVZO
Die Lichtfarbe der hinteren Fahrtrichtungsanzeiger ist rot.
Diese Ausnahmegenehmigung ist auf alle Fahrten mitzuführen und zuständigen Personnen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.Sie ist gültig innerhalb des Bundesgebietes.
Die Genehmigung erlischt,wenn am Fahrzeug Veränderungen vorgenommen werden,die eine Begutachtung eines technischen Sachverständigen erfordern.Diese Ausnahmegenehmigung kann von der Zulassungstelle jederzeit widerrufen werden.(Anmerkung:enspricht einer ABE!)
Christian