10.10.2009, 15:25
Hallo Birger,
da hast Du ja ein Thema angeschnitten, mit dem viele "schwanger" gehen.
Das Problem kann nach meiner Meinung aber nicht optimal gelöst werden. Dieser Rückschluss ist einfach nachvollziehbar aus:
1.
Den Vorschriften aus den GarVO
2.
Aus dem Ermessungsspielraum der Bauordnungsämter mit Ausnahmegenehmigungen zu den Rampen
3.
Unterschiedliche Bodenfreiheiten der Fahrzeuge, u. a. Vorbauten mit/ ohne Spoiler (inbesondere vorne). Hieran scheitert auch die Überlegung, eine Auflistung nach Städten und Garagen zu erstellen. Dann müsste der User mit dem am tiefsten gelegten Fahrzeug testen, damit alle anderen ohne Probleme die Garage nutzen könnten. Wer ist das, wer macht das, wer kann das?? Keiner!
Im wesentlichen ergeben sich in D. aus den GarVO der Länder übereinstimmende Vorschriften wie nach-folgend aufgeführt.
Hinweis:
Kleingaragen = bis 100 m2 ((s. auch Ausnahmen bei (2) Kleingaragen))
Mittelgaragen = über 100 bis 1000 m2
Großgaragen= über 1000 m2
Auszug aus der GarVO:
§ 4 Rampen
(1) Rampen in Mittel- und Großgaragen dürfen nicht mehr als 15 v. H. geneigt sein. Die Breite der Fahrbahnen auf diesen Rampen muss mindestens 2,75 m, in gewendelten Rampenbereichen mindestens 3,50 m betragen. Gewendelte Rampenteile müssen eine Querneigung von mindes-tens 3 v. H. haben. Der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes muss mindestens 5 m betra-gen.
(2) Zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und einer Rampe mit mehr als 10 v. H. Neigung muss eine geringer geneigte Fläche von mindestens 3 m Länge liegen. Bei Rampen von Kleingaragen können Ausnahmen zugelassen werden, wenn wegen der Verkehrssicherheit keine Bedenken bestehen.
Ich habe für mich folgende Lösung gefunden.
1.
Keine Garage, sondern wenn möglich nur Parkplätze nutzen. Hat auch den Vorteil, dass
erfahrungsgemäß auf Parkplätzen (zumindest am Tag) nicht so oft eingebrochen wird wie in den Garagen.
2.
Wenn es dann sein muss (Übernachtung etc.), im Hotel nachfragen zu dem Neigungswinkel der Rampen. In der Regel ist das Hotelpersonal relativ gut informiert zu Problemen mit den Aufsetzern.
3.
Wenn keine Infos. zu bekommen sind, vor der Einfahrt die Rampen abgehen und einschätzen (nüchtern), ob es klappt ohne Aufsetzer. Hierbei ist es nur wichtig auf die Länge der weniger geneigten Flächen (s. (2) zu achten. Diese müssen ausreichend lang sein.
4.
Ideal wäre natürlich eine Nachrüstung mit dem weiter oben beschr. Airlift- System. Passend zu den
Corvetten und noch bezahlbar!?
Wünsche allen ein aufsetzfreies Fahren und ein schönes Wochenende
Gruß
Dieter L.
da hast Du ja ein Thema angeschnitten, mit dem viele "schwanger" gehen.
Das Problem kann nach meiner Meinung aber nicht optimal gelöst werden. Dieser Rückschluss ist einfach nachvollziehbar aus:
1.
Den Vorschriften aus den GarVO
2.
Aus dem Ermessungsspielraum der Bauordnungsämter mit Ausnahmegenehmigungen zu den Rampen
3.
Unterschiedliche Bodenfreiheiten der Fahrzeuge, u. a. Vorbauten mit/ ohne Spoiler (inbesondere vorne). Hieran scheitert auch die Überlegung, eine Auflistung nach Städten und Garagen zu erstellen. Dann müsste der User mit dem am tiefsten gelegten Fahrzeug testen, damit alle anderen ohne Probleme die Garage nutzen könnten. Wer ist das, wer macht das, wer kann das?? Keiner!
Im wesentlichen ergeben sich in D. aus den GarVO der Länder übereinstimmende Vorschriften wie nach-folgend aufgeführt.
Hinweis:
Kleingaragen = bis 100 m2 ((s. auch Ausnahmen bei (2) Kleingaragen))
Mittelgaragen = über 100 bis 1000 m2
Großgaragen= über 1000 m2
Auszug aus der GarVO:
§ 4 Rampen
(1) Rampen in Mittel- und Großgaragen dürfen nicht mehr als 15 v. H. geneigt sein. Die Breite der Fahrbahnen auf diesen Rampen muss mindestens 2,75 m, in gewendelten Rampenbereichen mindestens 3,50 m betragen. Gewendelte Rampenteile müssen eine Querneigung von mindes-tens 3 v. H. haben. Der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes muss mindestens 5 m betra-gen.
(2) Zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und einer Rampe mit mehr als 10 v. H. Neigung muss eine geringer geneigte Fläche von mindestens 3 m Länge liegen. Bei Rampen von Kleingaragen können Ausnahmen zugelassen werden, wenn wegen der Verkehrssicherheit keine Bedenken bestehen.
Ich habe für mich folgende Lösung gefunden.
1.
Keine Garage, sondern wenn möglich nur Parkplätze nutzen. Hat auch den Vorteil, dass
erfahrungsgemäß auf Parkplätzen (zumindest am Tag) nicht so oft eingebrochen wird wie in den Garagen.
2.
Wenn es dann sein muss (Übernachtung etc.), im Hotel nachfragen zu dem Neigungswinkel der Rampen. In der Regel ist das Hotelpersonal relativ gut informiert zu Problemen mit den Aufsetzern.
3.
Wenn keine Infos. zu bekommen sind, vor der Einfahrt die Rampen abgehen und einschätzen (nüchtern), ob es klappt ohne Aufsetzer. Hierbei ist es nur wichtig auf die Länge der weniger geneigten Flächen (s. (2) zu achten. Diese müssen ausreichend lang sein.
4.
Ideal wäre natürlich eine Nachrüstung mit dem weiter oben beschr. Airlift- System. Passend zu den
Corvetten und noch bezahlbar!?
Wünsche allen ein aufsetzfreies Fahren und ein schönes Wochenende
Gruß
Dieter L.
Gruß
Dieter L.
Dieter L.