26.12.2009, 15:47
Zitat:Original von Midnight-Cruiser
Zitat:Fahrzeuge ab Erstzulassung 1970 benötigen für rote Blinker eine Ausnahmegenehmigung. Neue Ausnahmegenehmigungen dürfen nicht mehr erteilt werden.
Das ist nicht ganz korrekt; der zweite Satz widerspricht sogar dem ersten. Richtig ist, dass diese Regelung "Fahrzeuge ab 1970..." so Ende der 90er Jahre - genau weiß ich es nicht mehr - herausgebracht wurde. Sie besagt, dass für Fahrzeuge ab Erstzulassung 1970 keine Ausnahmegenehmigung mehr erteilt werden darf und umgerüstet werden muss. Bevor diese Regelung in ihrer Radikalität herauskam, war es so, dass zum Fahren mit roten Blinkern eine Ausnahmegenehmigung erforderlich war; diese wurde von den Regierungspräsidien erteilt.
Warum sollte meine Aussage nicht korrekt oder widersprüchlich sein?
Fahrzeuge bis EZ 1969 benötigen keine Ausnahmegenehmigung, da bis zu diesem Zeitpunkt rote Blinker in Deutschland nach der StVZO zulässig waren.
Das steht so in der StVZO und kann auch nicht unterschiedlich gehandhabt werden.
Fahrzeuge ab EZ 1970 benötigen eine Ausnahmegenehmigung.
Bei der Erteilung der Ausnahmegenehmigungen gab und gibt es Unterschiede.
Daher meine Frage, ob es für die, von 454big2 und sebbo genannte Praxis eine Quelle gibt.
Zitat:Original von 6TVettedie Rücklichter in dem link von fabi sind nicht nur die Gläser, sondern die kompletten Rücklichter. Ob die Lampenfassungen auch dabei sind, weiß ich allerdings nicht.
Es ist nicht nur eine Frage der roten oder gelben Rücklichtkappen, sondern auch der Kammeraufteilungen, die ggflls auch geändet werden müssen.