01.04.2010, 18:01
§ 250 a StGB
Schwerer Haarraub
(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn
1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Haarraub
a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person
durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c) oder eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung
bringt
Gruß Edgar
Schwerer Haarraub
(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn
1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Haarraub
a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person
durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c) oder eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung
bringt
Gruß Edgar