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Zitat:Warum werden Fahrzeuge vor dieser Erstzulassung überhaupt in den Ausnahmen geregelt, wenn sie an sich keines Rückfahrscheinwerfers bedürfen?
In den Folgesätzen wird festgelegt, wie die Rückfahrscheinwerfer für Fahrzeuge vor 1987 geschaltet sein müssen, falls sie vorhanden sein sollten. Denn § 72 sagt aus, dass Fahrzeuge vor 1987 keine Rückfahrscheinwerfer brauchen, er sagt nicht aus, dass sie keine haben dürfen. Dies ist meine Interpretation der wirklich etwas verwirrenden Formulierung im Gesetz.
Gruß Dietmar
Edit:
Die Aussage, dass Fahrzeuge vor 87 keine Rückfahrscheinwerfer benötigen, wurde mir vom zuständigen TÜV-Prüfer (bei der Abnahme zum H-Kennzeichen) gesagt. In Unkenntnis dieser Bestimmung wollte ich nämlich ursprünglich auch zusätzliche Rückfahrscheinwerfer montieren. Erst danach habe ich es nachgelesen.
Corv76
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Zitat:Warum werden Fahrzeuge vor dieser Erstzulassung überhaupt in den Ausnahmen geregelt, wenn sie an sich keines Rückfahrscheinwerfers bedürfen?
Wie Dietmar beschrieb. Wenn sie vorhanden sind (bei früheren Baujahren), dann müssen sie auch der Funktion entsprechend das tun, wofür Rückfahrscheinwerfer dem Gesetzgeber nach da sind.
Anderes Beispiel: Eine Corvette mit Erstzulassung vor dem 1.4.70 bracht keine Sicherheitsgurte. Sind ab Werk aber welche eingebaut (wie bei den meisten Autos), so müssen sie auch funktionieren und angelegt werden.
Hier eine Liste, was an KFZ wann angebaut sein muß. Man beachte auch mal interesseshalber, ab wann ein Bremslicht bei Motorrädern vorgeschrieben ist.
---> https://www.adac.de/Auto_Motorrad/oldtim...61098&TL=2
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OK, das kann ich nachvollziehen, aber die Vette hat ja Rückfahrscheinwerfer. Wenn ich die als Blinker nutze, muss ich dann nicht für Ersatz sorgen, also zumindest rein theoretisch? Ansonsten würde ich die ganzen Bestimmungen nicht mehr verstehen.
Zumindest ist das hier undurchsichtiger, als die Blinker-Bestimmungen, die recht klar definiert sind, wenn auch nicht so gehandhabt werden.
Grüße,
Björn.
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Bjöhörn.... Hier redet der TÜV Mensch von einer Umnutzung/Umwidmung oder wie auch immer das ausgedrückt sein kann.
Für die C3 gibt es nun mal keine gelben Blinker (die C2 kann sowas bekommen - von einem frühen Traktor), deswegen ist der Mensch ja zufrieden damit.
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Gleich fang ich an zuheulen, weil ich so doof bin.
Ein letztes Beispiel, sonst bleibe ich nämlich dabei, dass es rein nach dem Gutdünken des Prüfers geht, und tatsächlich vollständig egal ist, was irgendwelche Bestimmungen sagen:
Ich greife mal das Beispiel mit den Gurten auf. Nutze ich vorhandene Gurte zum Festschnallen meiner Bierkisten, damit mir die nicht immer im Fußraum rumrutschen, in einem Fahrzeug mit EZ vor 1.4.70, aber eben gurttechnisch versorgt, muss ich für Ersatz sorgen, um mich selbst anzuschnallen, richtig?
Aber ich muss nicht Rückfrahrscheinwerfer anderweitig anbringen, wenn ich deren ursprüngliche Funktion in Blinker wandle. Ist das korrekt?
Ich meine, mir ist das ohnehin egal. Habe rote Blinker und Rückfahrscheinwerfer...ich will es ja nur verstehen...
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Korrekt, weil Du mit Wissen und sogar wegen Vorschlags des Prüfers die Rückfahrscheinwerfer zweckentfremdest.
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Zitat:sonst bleibe ich nämlich dabei, dass es rein nach dem Gutdünken des Prüfers geht
Du bist doch schon lange genug hier dabei um zu wissen, daß dieses immer die Kernaussage solcher Threads ist
Frank
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Hallo,
da ich ja eine 69er besitze (Erstzulassung "Fiktiv" 01.07.1969") war bei der Zulassungstelle auch die frage gestellt:rote oder gelbe Blinkleuchten.
Lt. Tüvgutachten und Empfehlung (Zeitgenössisch,im Sinne des Oldtimers)Rote Blinkleuchten zu genehmigen war erst mal Aufruhr bei der Zulassungstelle. Ich habe gerade den Paragraphen nicht zur Hand aber ich glaube mich daran erinnern zu können das es Fahrzeugen bis 1.7.70 erlaubt ist rote Blinkleuchten zu benutzen.Bzw. alle Fahrzeuge die bis jetzt rote Leuchten hatten diese auch weiter behalten können.
Es gibt aber eine Ausnahmegenehmigung gemäß §70 der STVZO.
Zitat:
gemäß §70 Abs. 1 der STVZOwird unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs,eine Ausnahmegenehmigung für das Fahrzeug erteilt.
von folgenden Vorschriften der STVZO:
§ 54 Abs.3 STVZO
Die Lichtfarbe der hinteren Fahrtrichtungsanzeiger ist rot.
Diese Ausnahmegenehmigung ist auf alle Fahrten mitzuführen und zuständigen Personnen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.Sie ist gültig innerhalb des Bundesgebietes.
Die Genehmigung erlischt,wenn am Fahrzeug Veränderungen vorgenommen werden,die eine Begutachtung eines technischen Sachverständigen erfordern.Diese Ausnahmegenehmigung kann von der Zulassungstelle jederzeit widerrufen werden.(Anmerkung:enspricht einer ABE!)
Christian
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Zitat:Original von Pirr2282
da ich ja eine 69er besitze (Erstzulassung "Fiktiv" 01.07.1969") war bei der Zulassungstelle auch die frage gestellt:rote oder gelbe Blinkleuchten...
...Ich habe gerade den Paragraphen nicht zur Hand aber ich glaube mich daran erinnern zu können das es Fahrzeugen bis 1.7.70 erlaubt ist rote Blinkleuchten zu benutzen.
1969 gab es keine Probleme, da...
..es erst ab dem 01.01.70 (nicht 01.07.70) nicht mehr zulässig ist. Der Paragraph, den Du nicht zur Hand hast, ist weiter oben zitiert.
Ausnahmegenehmigungen gibt es nicht mehr. Dazu gibt es eine Verwaltungsvorschrift.
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