Zitat:Original von cocosisland
Auszug Briefeintag von 1971:
§49a: Seitenmakierungsleuchten vorn + hinten.
Seitenmarkierungsleuchten waren 1971 weder gelb noch rot zulässig, daher war für vorne und hinten eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.
Häufig wird auch verlangt, das die vorderen seitlichen Leuchten als Blinker geschaltet werden , da die Sichtwinkel der vorderen Blinker nicht den hiesigen Vorschriften entsprechen.
Die Originalschaltung mit abwechselndem blinken bei eingeschaltetem Licht ist nicht zulässig.
heutzutage ist braucht man die Ausnahmegenehmigung nur für die hintere rote Seitenmarkierungsleuchte.
Es gibt ein "Merkblatt für die Begutachtung von Fz (insbesondere Pkw) nach § 21 u über
mögliche Ausnahmen von § 70". In diesem ist geregelt, für welche Abweichungen von der StVZO Ausnahmegenehmigungen erteilt werden sollen und für welche nicht.
Lt. diesem Merkblatt sind Ausnahmen für die hinteren roten Seitenmarkierungsleuchten möglich, mich wundert es deshalb, dass anscheinend viele wegen den Dingern Zicken machen.
Zitat:§49a: Zwei Zusätzliche Rückstrahler.
Die amerikanischen Rückstrahler besitzen keine hier gültige Bauartgenehmigung, deshalb müssen zwei zusätzliche, bauartgenehmigte Rückstrahler angebracht werden.
Zitat:§54: Nr.2 Blinkleuchten rot.
darüber wurde ja schon genügend geschrieben. Für Fahrzeuge, die ab dem 1.1.1970 zugelassen wurden, wird eine Ausnahegenehmigung benötigt. Seit 1998 (da wurde das o.g. Merkblatt veröffentlicht) sollten für rote Blinker keine Ausnahmen mehr genehmigt werden, da aber "sollen" in dem Merkblatt steht, wird das trotzdem offensichtlich recht willkürlich behandelt.
Wie FTJ bereits schrieb, gibt es immer wieder mehr oder weniger nachdrückliche Anweisungen an die Sachverständigen und Behörden, dass man sich doch an das Merkblatt zu halten hat. Diese Anweisungen erfolgen aber auch auf Länderebene, daher gibt es auch regionale Unterschiede, wie das gehandhabt wird bzw. wurde.
Zitat:
Teil 3: bezieht sich dieses nun auf die hinteren Blinker oder die seitlichen Blinker hinten?
Teil 4: §70 StVZO gibt es nicht mehr und ist nun eine Verwaltungsvorschrift, verstanden. Was heißt das auf Hochdeutsch, gilt alles nicht mehr???
die roten Leuchten hinten an der Seite sind keine Blinker, sondern Seitenmarkierungsleuchten.
den §70 StVZO gibt es immer noch. Darin ist geregelt, dass Ausnahmen genehmigt werden können und von wem Ausnahmegenehmigungen erteilt werden können.
Zitat:Ist deshalb intesessant, weil meine eine 71er ist und natürlich die seitlichen Blinker rot sind und ich eine Hauptabnahme benötige, weil sie etwas zu lange aus dem Verkehr war...
seit der Einführung der FZV ist auch nach längerer Stillegung keine Abnahme nach §21 StVZO erforderlich. Es genügt eine normale HU+AU.
Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug nicht länger als 7 Jahre abgemeldet ist (solange werden die Fahrzeugdaten beim KBA gespeichert) oder der alte Fahrzeugbrief noch vorhanden ist (dann können die Fahrzeugdaten von dort übernommen werden).