Info über die C6 ?
#11
Das Thema finde ich grundsätzlich interessant, als Italien-Fan...

und, es ist richtig toll, einem Fachmann/Spezialisten zuzuhören... Zwinkern Aber ich habe das nicht wirklich verstanden, in seinen Konsequenzen.

Angenommen, ich bekomme alle Dokumente (Brief oder wie auch immer das in Italien heißt) überreicht, kann dann z.B. eine italienische Leasingbank das Fahrzeug später wieder zurückfordern oder muss sie versuchen, den Verkäufer in regress zu nehmen?

Ich sehe immer wieder interessante und auffällig günstige Angebote aus Italien... aber, zumindest Ende der Neunziger muss das in Italien mit dem Gebrauchtwagenverkauf recht heikel gewesen sein... damals musste das sogar über einen Notar laufen... ob das heute noch immer so ist?
In Memoriam Thomas W. (MadTom)
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#12
Die Fahrzeugpapiere sagen nichts über die Eigentumsverhältnisse aus. Dies steht auch so in der Zulassungsbescheinigung Teil II (ehemals Fahrzeugbrief).

Für den Erwerb von Eigentum muss dieses wirksam übertragen werden. Dazu müssen sich Veräußerer und Erwerber über die Übertragung einigen und die Sache muss übergeben werden. Der Veräußerer muss aber zwingend die Berechtigung zur Veräußerung haben.

Verkauft also jemand ein Fahrzeug, dass ihm gar nicht gehört, kann so kein Eigentum erworben werden, d.h. man ist als vermeindlicher "Erwerber" zur Herausgabe der Sache an den Eigentümer verpflichtet.

Edgar spielt auf den gutgläubigen Erwerb an. Man kann auch vom Nichtberechtigten eine Sache erwerben, wenn man zum Zeitpunkt der Einigung und Übergabe im guten Glauben war. Guter Glaube meint die Unkenntnis des Erwerber darüber, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Ebenfalls ausreichend ist, wenn der Erwerber dies hätte wissen müssen (Maßstab grobe Fahrlässigkeit).

Welche Probleme ergeben sich dadurch?
Kauft man einen Neuwagen bei einem Händler, so sind diese Fahrzeuge nicht selten über Banken zwischenfinanziert. Das Fahrzeug steht also gar nicht im Eigentum des Händlers sondern es ist Sicherungsübereignet an die finanzierende Bank. Hier unterscheidet die Rechtsprechung (völlig irrsinnig) danach, ob es sich um einen Vertragshändler handelt oder um einen freien Händler. Beim Vertragshändler sei der Erwerb des Neuwagens bereits durch die Übergabe möglich während beim Fähnchenhändler der Blick in den Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) nötig sei.

Bei Gebrauchtwagen wird die Sache deutlicher. Auf guten Glauben kann sich nur derjenige berufen, der den Fahrzeugbrief in Augenschein genommen hat. Stimmen Veräußerer und Halter nicht überein, so hat der Erwerber diese Diskrepanz zu klären um sich weiter auf guten Glauben berufen zu können.

Für den Erwerb von Eigentum gilt also entweder Einigung & Übergabe vom Berechtigten oder Einigung & Übergabe & Guter Glaube vom Nichtberechtigten. Guter Glaube scheidet aus, wenn man beim Gebrauchtwagen nicht den Fahrzeugbrief in Augenschein genommen hat. Ferner scheidet gutgläubiger Erwerb aus, wenn Halter und Veräußerer nicht identisch sind und dies nicht durch Vertretung usw. aufgelöst werden kann. Abschließend scheidet gutgläubiger Erwerb natürlich bei abhanden gekommenen Sachen aus.
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