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@ Kann mir nicht vorstellen, daß es grundsätzlich unzulässig ist, das Kennzeichen bis zu einem bestimmten Winkel zu knicken
---- ist es aber
H1
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Naja, man kann vieles irgendwie auslegen..... bei der roten ist das Kennzeichen auch geknickt und bei meiner C6 auch seit vielen Jahren - hat bisher noch nie jemand gestört, auch nicht die Gesetzeshüter - wurde ja schließlich nicht in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt.
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--- wo kein Kläger da kein Richter
Wenn Dir aber ein uniformierter Arbeitsloser einen anflicken will
H1
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Zitat:Original von Hermann
Jeder gängige Kennzeichenhalter von 08/15 Autos, also die schwarzen Rahmen, ist ohne Werkzeug zu öffnen und zu verschliessen.
Naja, auch wenn es inzwischen viele machen, so wird es dadurch auch nicht legal. Mag sein das es toleriert wird. Ich kenne die Gesetzeslage nicht, mein Einwand bezog sich nur auf die Definition "fest verbunden".
Knut
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§10 (7) FZV geht auf die Sichtbarkeit des vorderen Kennzeichens ein, wörtlich:
"Das vordere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30° gegen die Fahrtrichtung geneigt sein; der untere Rand darf nicht weniger als 200 mm über der Fahrbahn liegen und die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Vorderes und hinteres Kennzeichen müssen in einem Winkelbereich von je 30° beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein."
Hier kann ich keinen Hinweis finden, dass man ein Kennzeichen nicht um einen kleinen Winkel knicken darf, wenn man die Bedingungen zur Sichtbarkeit einhält. Auch in den mir vorliegenden Erläuterungen und Kommentaren findet sich dazu kein Hinweis.
Als "ausreichende Entfernung" für die Lesbarkeit werden in den Erläuterungen übrigens 40 m bei stehendem Fahrzeug angegeben.
Gruß
Ralf
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Wie gesagt, schaut euch mal den Kennzeichenhalter der Mercedes C-Klasse an.
Jedes Kennzeichen wird da geknickt.
Glaubt Ihr, die schrauben das an die Autos und es ist nicht zulässig.
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Baujahr,Farbe (2): War Bonnet Yellow / Saddle
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Baujahr,Farbe (3) : Marina Blue / Bright Blue
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- C3 (1968-1982)
- C7 (2014- )
§ 22 StVG Kennzeichenmissbrauch anzunehmen ist völliger Blödsinn beim Knicken des Schildes.
Auch §10 (7) FZV verbietet das nicht.
Völlig ok, so wie Dieter und Ingo es machen.
Gruß
Edgar
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Auch, wenn ich hier nur mit "Meinung" aber nicht mit "Wissen" aufwarten kann... Ich denke, grundsätzlich ist erst mal alles "verboten" was nicht grundsätzlich erlaubt ist... also möglicherweise auch das Knicken von Nummernschildern. Aber ich würde mal vermuten, daß es dabei grundsätzlich erst mal um eine möglicherweise eingeschränkte Ablesbarkeit geht!?!
Ansonsten könnte man bei "Verletzungsgefahr" durch überstehende Kennzeichenecken oder eingeschränkte Bodenfreiheit bzw. unterschrittene Mindest-Montagehöhe vielleicht Anspruch auf ein kleines Kennzeichen geltend machen!?! (ja, nicht wirklich ganz ernst gemeint!!!)
Gruß...
René
P. S.: Ich finde beide möglichen Positionen (oben oder unten an der Frontverkleidung - aber ohne den "Halteklotz") nicht schlecht!
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Ralf hat den rechtlichen Rahmen genannt, da gibt es nix mehr "anzunehmen" :-)
Die Halterung in Mechtersheim sah ok aus, wenn man vor dem Auto steht. Auf der Bahn mag das anders sein (tieferer Blickwinkel), aber da sitze ich IM Auto und nicht davor. Die Position "unten" finde ich (Geschmackssache!) zu tief...
Und wer seine Fahrzeugwahl, -vorliebe oder -faszination von der Position des vorderen Kennzeichens abhängig macht, hat möglicherweise auch an anderen Stellen "spezielle" Probleme...
ym2c
Viele Grüße, Martin
18436572
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