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Die Besatzer kriegen das in der Regel alles bezahlt... Und Steuern fallen bei einem Export nicht an, daher gibt es auch nichts zu erstatten.
Frank, das war schon immer so. Solltest Du künftig vielleicht nicht mehr so an die große Glocke hängen..
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Das war jetzt nicht an die große Glocke gehängt. Ich hatte die Autos immer offiziell gekauft und ganz normal zugelassen.
Da waren aber beides Deutsch-Amerikaner, die aus den USA heimkamen. Einer war ein alter Pilot, der zweite ein Glücksritter, der hatte die Vette damals von David Copperfields (der Zauberer) Fuhrpark gekauft.
Frank
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Zitat:Original von MrGreen
Die Besatzer kriegen das in der Regel alles bezahlt...
Die Besatzung Deutschlands durch die Siegermächte des zweiten Weldkriegs endete 1955.
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Aber mal zum Ausgangsthema: Da der Verkäufer die C7 neu beim Händler in USA gekauft und dann exportiert hat, müsste er doch eine Steuererstattung in USA bekommen, wenn er nachweist, dass das KFZ exportiert und hier verzollt und versteuert wurde, oder? Sowas kann man beim oder kurz nach dem Kauf über den Händler normalerweise machen. Frage ist nur, ob das nach 1,5 Jahren noch geht?
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Falls du von der sales tax sprechen solltest... Die fällt gar nicht erst an wenn ein Fahrzeug direkt in den Export geht.
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Ich kenne das auch nur wie Oliver es beschrieben hat mit den 12 Monaten. Habe aber gerade nochmal auf zoll.de nachgesehen:
Zitat:Original von Zoll.de
Zweckbindung
Waren, die als Übersiedlungsgut zum zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung abgefertigt werden, unterliegen weiterhin der zollamtlichen Überwachung. Das heißt, sie dürfen zwölf Monate lang - gerechnet ab der Annahme des Antrags auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr - keiner anderen Person überlassen werden, d.h. sie dürfen insbesondere nicht verliehen, verpfändet, vermietet, verkauft oder verschenkt werden.
Im Falle eines Umzugs innerhalb dieser Frist ist der Begünstigte verpflichtet, der Überwachungszollstelle rechtzeitig vorher die Umzugsabsicht und die neue Wohnanschrift mitzuteilen.
Was für den Vorposter evtl. von Wichtigkeit ist:
Zitat:Original von Zoll.de
Verstößt der Begünstigte gegen diese Bestimmung, d.h. entzieht er die Waren der zollamtlichen Überwachung, entfällt die Zollbefreiung, es entsteht die Zollschuld und die Abgaben für die betreffenden Waren werden - ungeachtet weiterer straf- oder bußgeldrechtlicher Ahndungen - nacherhoben.
Aufgrund des letzten Absatzes, sollte der Post meiner Meinung nach editieren werden
Gru
Alex
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Bei mir war damals alles legal abgelaufen (denke ich mal). Die Fahrzeuge hatten ja auch beide dann deutsche Papiere und eine Zollbescheinigung.
Außerdem sind beide Käufe über 10 Jahre her gewesen und wären, selbst im Falle eines nicht legalen Kaufes, mittlerweile verjährt.
Frank
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Zum Thema Kennzeichen. Die US Streitkräfte hier in Wiesbaden haben damals erst HK oder AF mit Nato Stern auf dem Kennzeichen bekommen. Da man aber gleichermaßen auch ein X auf das Kennzeichen machen kann (Erkennbarkeit), werden nun Wiesbadener Nummern als sog. "Anscheinskennzeichen" ausgegeben. Die sollen den deutschen ähnlich sehen, bedeuten aber nicht das der Wagen angemeldet ist oder getüvt wird vom unserem TÜV
Gruß, Johannes