die Oldtimerversicherung macht aber sicherlich nur dann Sinn, wenn der Oldtimer nicht auf Wechselkennzeichen läuft
und das wäre meiner Erfahrung nach nur dann sinnvoll, wenn es sich um ein motorisch ziemlich schwaches Fahrzeug handelt, denn sonst frisst unsere vielgeliebte motorbezogene Versicherungssteuer die Ersparnis bei der Haftpflicht mehrfach wieder auf
und um es noch ganz genau zu machen, hier der Hinweis auf die Kat-Steuer
2.5.5.1. Oldtimer und Steuererhöhung für KFZ ohne Katalysator
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Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 lit. a letzter Satz KfzStG 1992 erhöht sich für vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassene Personen- und Kombinationskraftwagen mit Fremdzündungsmotor (Ottomotor) ohne geregelten Dreiweg-Katalysator die Steuer um 20%, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das KFZ die gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder B der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399/1967 idF BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält.
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Mit einer "weißen" Begutachtungsplakette gekennzeichnete KFZ unterliegen nicht der erhöhten Steuer. Eine "grüne" Begutachtungsplakette ist hingegen nicht ausreichend für den Nachweis über die Einhaltung der Schadstoffgrenzwerte.
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Bei dieser Bestimmung handelt es sich nicht um eine "Strafsteuer", sondern eine im Gesetz zwingend vorgesehene Erhöhung. Es wird dabei nicht auf das Baujahr, die Bauart oder den Zeitpunkt des Imports des KFZ, sondern auf die erstmalige Zulassung im Inland abgestellt. Liegt der Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung im Inland nach dem 1. Jänner 1987, wird die Erhöhung nicht ausgelöst.