Hallo Jürgen,
die Lippenversion hab ich auch schon gesehen. Da würde es mich nicht wundern wenns da Mecker gibt, da es wirklich schwer zu sehen ist. Ein Stückchen weiter vorne wäre doch viel verträglicher.
Das so ein Klappmechanismus nicht unbedingt erlaubt ist, ist klar.... deshalb muss es aber noch lange nicht verboten sein, solange die anderen Vorschriften eingehalten werden. Lediglich mit den 20cm Mindesthöhe bekommt man Probleme.
@ GeneralDiDi: Du hast Dir Deine Frage schon selbst beantwortet:
"Ist nicht erlaubt"
Und in Deutschland ist bei der StVZO alles verboten, was nicht erlaubt ist.
Wenn Du ein "Klappbares" KFZ-Kennzeichen an Deinem Wagen im öffendlichen Verkehr betreibst, entfällt die Zulassung und Du darfst vor dem Tribunal auskunft erteilen.
Ich habe bei meinem Caballista auch einen "netten" Platz, vorne unter der Stossstange.
TÜV in Bremen ist damit nicht.
Die legen mir sofort mein Fahrzeug still.
Ich habe aber auch schon mit so einer wegklappbaren "Nummernschild-Version" geliebäugelt.
Dann findet mich garantiert keiner, da niemand mein Fahrzeug erkennt
Grüsse vom OSC-Canibalisten STRUPPI
Edit wegen Bild (hab's doch noch rein bekommen) und Schreibfehler und.....
Zitat:Und in Deutschland ist bei der StVZO alles verboten, was nicht erlaubt ist.
Naja. Je nach dem wie mans auslegt. Es wird ja auch nicht vorgeschrieben, z.B. beim rückwärts fahren die Spiegel zu benutzen oder immer durch den Kofferraum ins Auto zu steigen, dennoch ist es nicht verboten
Deshalb hätte es mich mal interessiert ob es zu Klappkennzeichen einen Gesetzestext gibt.
Wenn Du den Klappmechanismus so auslegst, das der Fahrtwind das kennzeichen nicht weggklappen kann, es bei Bodenkontakt aber doch nachgibt findest Du evtl. Gnade vor den strengen Augen der Hüter.
Musst Du allerdings nachweisen, das das Ding nicht doch 250 Sachen nicht mehr zu sehen ist.
Alternativ: drehbare Kennzeichenrolle in die vordere Halterung einsetzen und Kennzeichen aus USA, BRD, PL ... montieren. Damit kannst Du dann alle verwirren.
Frank
(2) Das Kennzeichen ist an der Vorderseite und an der Rückseite des Kraftfahrzeugs fest anzubringen; bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an deren Vorderseite, bei Anhängern die Anbringung an deren Rückseite. An schrägen Außenwänden können an Stelle jedes vorderen und hinteren Kennzeichens je 2 Kennzeichen beiderseits an jedem Ende des Fahrzeugs angebracht sein. Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49a Abs. 9 Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen - gegebenenfalls zusätzlich - auf dem Leuchtenträger angebracht sein. Das hintere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad in Fahrtrichtung geneigt sein. Bei allen Fahrzeugen mit Ausnahme von Elektrokarren und ihren Anhängern darf der untere Rand des vorderen Kennzeichens nicht weniger als 200 mm, der des hinteren Kennzeichens nicht weniger als 300 mm - bei Kraftrollern nicht weniger als 200 mm - über der Fahrbahn liegen. Die Kennzeichen dürfen die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Der obere Rand des hinteren Kennzeichens darf nicht höher als 1.200 mm über der Fahrbahn liegen. Läßt die Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht zu, so darf der Abstand größer sein. Kennzeichen müssen vor und hinter dem Fahrzeug in einem Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.
Fragt sich nur, was der Gesetzgeber unter "fest" versteht....
Eine Zulassung als Elektrokarren erleichtert auch vieles.........
Da gibt es nichts mehr zu entwickeln, das hatte der berühmte erste Aston Martin DB 5 von James Bond in Goldfinger bereits als eines der vielen Features von Q.
- drehbare Kennzeichenrolle
- ausfahrbares hinteres Kugelschild
- Schleudersitz für Beifahrer
- Maschinenkanone nach vorn
Zitat:9 Kennzeichen mit Kippmechanismus. Aus BMV/StV 7 – 8294 K/63 vom 9. 12. 1963,
Einzelentscheid: Nach § 60 Abs 2 Satz 1 ist das Kennzeichen „fest“ anzubringen;
ein mit Kippmechanismus versehenes Kennzeichen dürfte dieser Vorschrift nicht
entsprechen. Es bestehen jedoch bei Nachweis der techn Notwendigkeit keine
grundsätzlichen Bedenken gegen die Genehmigung einer Ausnahme, die zweckmäßig
in die ABE aufzunehmen ist.
ist zwar nicht ganz aktuell und bezieht sich auf die hinteren Kennzeichen (mit Tankdeckel dahinter), trifft aber für die voderen genauso zu. Außerdem muß das Kennzeichen "stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein".