24.09.2002, 13:18
Zitat:Also wenn ich die AGB´s richtig verstehe, hätte der Verkäufer die Versandkostenpauschale erwähnen müßen. In Eike´s Fall würde ich auch nur vom eigentlichen Porto ausgehen.
So sehe ich das als Jurist auch!
In Ermangelung der ausdrücklichen Einigung über eine Pauschale, darf der Verkäufer nur die Versandkosten berechnen, die ihm auch tatsächlich angefallen sind und die er nachweisen kann. Der Verkäufer ist diesbezüglich beweispflichtig!
Richtig ist allerdings, daß zu den Versandkosten neben dem reinen Porto auch noch die Verpackung und evtl. auch eine Bearbeitungspauschale gehören.
Gruß
Tripower