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Er darf grundsätzlich erstmal nichts abziehen. Natürlich ist es nicht strafbar es trotzdem zu tun
Wie kann man sowas in der Zukunft vermeiden? Im stationären Handel kaufen. Da geht man zum Laden und erhält dann direkt eine neue Karte oder seinen Kaufpreis.
Ich würde ihn jetzt freundlich auf seinen Fehler hinweisen und ihm danken, dass er den Sachmagel anerkannt hat und um die Zusendung des Differenzbetrages bitten. Aus dem Thema mit der Beweislast bist du ja dank seiner Hilfe nun raus.
Gruß
Uli
Es wird Wagen geben, die von keinem Tier gezogen werden und mit unglaublicher Gewalt daherfahren.
Leonardo da Vinci (1452-1519)
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Nee, ist er nicht!
Wenn die Rückerstattung aufgrund der Herstellergarantie passierte, hat das für die Beweispflicht bei der Händlersachmängelhaftung keinen Einfluss.
Bei der Garantie ist es egal, wann das Teil kaputt ging.
Gruß
JR
Es ist schade, dass nicht mehr das Erreichte zählt, sondern das Erzählte reicht!
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Da smartie als Verbraucher ja das Wahlrecht hat, entweder die gesetzliche Gewährleistung zu nutzen oder aber eine Garantie (von wem auch immer) in Anspruch zu nehmen, sollte er in diesem Fall selbstverständlich im Rahmen der Gewährleistung an den Händler eingeschickt haben. Im Rahmen der konkludenten Anerkennung des Sachmangels durch Rückerstattung des Kaufpreises (bei der ja offensichtlich ein Fehler in der Höhe passiert ist
) sollte es in der Tat kein Problem darstellen den Restbetrag noch zu bekommen. Der Händler hat ja offensichtlich schon von seinem Wahlrecht (Nachbesserung, Austausch oder Wandlung) zur Abstellung des Sachmangels Gebrauch gemacht und die Wandlung gewählt. Bei der Wandlung handelt es sich ja um die Rückgängigmachung des Kaufvertrages, daher muss auch der gezahlte Kaufpreis rückerstattet werden. Smarties Aufwendungen wie evtl. Einsendekosten kommen natürlich noch oben drauf.
Gruß
Uli
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Und ich dachte schon, das bei einem Rückgewährschuldverhältnis die gezogenen Nutzungen durch den Käufer herauszugeben sind.
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Bei Autos sicher, bei Grafikkarten eher nicht (Zahl der angezeigten Seiten?
)
Gruß
Uli
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Naja, beim Ofen ging es ja damals auch (Quelle Urteil - Feststellung des EuGH, dass die gezogenen Nutzungen jedenfalls beim Rückgewährschuldverhältnis herauszugeben sind, nicht aber bei Nachlieferung).
Aber ich stimme überein: Schwache Karten des Verkäufers - versuchen würde ich es an seiner Stelle jedoch auch.
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Interessante Diskussion. Aus welchem Urteil interpretierst du diese Sicht des EuGH? Sicher nicht aus dem Quelle-Backofen, oder?
Gruß
Uli
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Nein, aus der ständigen Rechtsprechung des BGH, der eben nur im Falle der Nachlieferung die Nummer dem EuGH vergelegt hat. Im übrigen ergibt sich nach meiner Auffassung auch nichts anderes bei richtlinienkonformen Auslegung der §§ 346 ff.
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Wie würde JR nun sagen? Sachkenntnis behindert nur die freie Diskussion
Wenn wir uns mal wieder treffen, können wir da gern lang drüber sprechen. Die Ansprüche des Verbrauchers jetzt grundlegend darzustellen würde hier zu weit führen (und auch etwas langweilen).
Gruß
Uli
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