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Habe da mal eine Frage an die Gemeinde.
Habe mir eine 74´er C3 zugelegt und am 27.12. Umgemeldet in HH. Bis auf die übliche und vergebliche Diskussion der Kennzeichengröße vorn, ging alles glatt. Der feundliche musste allerdings alles manuell erstellen, da keine Daten vom TÜF Rheinland im System vorhanden waren. Nun vergaß er die db Eintragungen in U1, U2 und U3 einzutragen! Kann ich jetzt jubeln ?
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Hallo "AllesBanane",
willkommenm hier im Forum.
Allerdings sollte man nicht gleich mit Fragen kommen, sondern ein paar Worte über die eigene Person verlieren. Dafür gibt's das Unterforum "Hallo ich bin's". Es steht Dir frei, was Du über Dich schreibst. Aber zur Vorstellung in diesem Forum werden Dir sicher ein paar Worte einfallen.
Die kannst du natürlich auch gleich mit einer Technik-Frage verbinden.
Zum Neuen Jahr wünsche ich Dir Glück und Gesundheit und immer gute Fahrt.
Grüße
Axel Pfeiffer
Axel Pfeiffer
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Warum soll das zum jubeln sein? Da könnte man auch draus drehen, dass du Null dB haben darfst und selbst 60 noch zu laut sind.
Würde es korrigieren lassen, noch kostet es nix. In der ersten Kontrolle hast du da ein Problem.
gruss,
zuendler
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Moin AllesBanane,
wie, hat der das vergessen?
Ich wäre da heutzutage auch vorsichtig, notfalls legt man Deine C3 nach einer Kontrolle erst einmal still, da ja keine Daten dort stehen. Heutzutage ist immer der letzte in der Reihe der Dumme obwohl er eigentlich nicht der ist, der das verursacht hat.
Und bei einer Nachtragung würde ich dann genaustens darauf achten, WAS da eingetragen wird, Stichwort Messverfahren ( der Buchstabe dazu )... Bei alten Messverfahren gibt es zwecks Vergleichbarkeit zu den heutigen nicht unerhebliche "Aufschläge" auf die eingetragenen Werte.
Grüßle
Jens
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Absolut kein Grund, zu jubeln. Hin und korrigieren lassen und dabei auf den richtigen Eintrag achten. Ohne Eintrag legen die das Auto bei der ersten Kontrolle still.
Wurde die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug vor dem 01.Mai.1981 erteilt, wird die Geräuschmessung in verschiedenen Messungen, im Abstand von 7 Metern rund um das Fahrzeug durchgeführt. Die genau definierte Örtlichkeit muss einen reflektierenden Bodenbelag, keine Störgeräuschquellen und keine reflektierenden Flächen (Gebäude, Wälle, Zäune usw.) aufweisen.
Die problematische Nahfeldmessung
Hierbei muss mindestens 3 Meter Abstand von jedem Punkt des Fahrzeugs zur nächsten Erhebung vorhanden sein. Das Messgerät muss 0,5 Meter Abstand und 45° ( +/- 10°) zur Längsachse des Fahrzeugs haben. Und zwar auf Höhe der Lärmquelle, also in Höhe der verdächtigen Tüten.
Das Ganze erfolgt im Leerlauf, mit Halb-Gas und mit Gas zu. Es werden 3 Messungen mit nicht mehr als 2 dB (A) Abweichung gemacht und der höchste Wert gilt.
Die Verkehrsüberwacher werden trotz Baujahr vor 1981 meist trotzdem eine Nahfeldmessung durchführen, da das alte Verfahren so mal eben nicht möglich ist.
Das Messergebnis muss dann jedoch auf die 7 Meter Abstand umgerechnet werden!
Geht man von einer Abnahme des Schalldruckpegels bei 2 Metern Abstand von - 6 dB (A) aus ergibt sich bei 6,5 Metern fast 20 dB (A). Das wäre bei eingetragenen 83 dB dann so um 104 erlaubte dB mit Toleranz des Messgerätes.
Ergibt sich also bei einer Phonmessung eine Lautstärke von 106 dB(A) und in den Papieren steht 82N so ist das Fahrzeug nicht zu laut, denn 82N plus 21 dB(A) plus 5 dB(A) Tolleranz ergibt einen Grenzwert von 108 dB(A).
Sollte aber 82P die Angabe in den Papieren sein, so wäre nur ein Grenzwert von 87 dB(A) erlaubt.
Variante 2:
Das alte Verfahren gilt jedoch nur, wenn in den Fahrzeugpapieren hinter dem dB(A)-Wert ein "N" steht, was "Normal" oder "Nix" bedeutet. Steht dort ein "P", heißt das nicht etwa Phon, sondern "Proximity" also Nähe. Dann muss eine sogenannte Nahfeldmessung erfolgen.
Auch wenn das Fahrzeug länger als 18 Monate stillgelegt (§21 Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis) oder durch Umbau eine Neuzulassung nach § 21 erforderlich wurde, ändert sich meist die Ziffer 30. Dann steht dort ebenfalls plötzlich ein "P".
Bei Importen ist ebenso Vorsicht geboten. Wurde ein Fahrzeug wie hier 1979 in USA zugelassen und 1991 in Deutschland wieder zugelassen, dann steht logischerweise ein "P" im Brief. Denn es handelt sich um eine Neuerteilung der Betriebserlaubnis.
Wenn alles gut geht, wird bei der Neuzulassung im KBA (Kraftfahrzeug-Bundesamt ) der alte Geräuschwert der Nahfeldmessung angepasst. Also bei z.B. 80 dB (A) in USA dann ca. 100 dB (A) P im deutschen Brief. Wenn nicht, stehen dann 80 dB (A) P und Du hast ein richtiges Problem.
Erläuterungen der verschiedenen Buchstabenkennung in KFZ – Papieren sowie dem Messverfahren (Standgeräusch)
Zusatzbuchstaben
D = DIN Phon (bei Typ- und Einzelprüfungen bis 1966 zulässig). Meßwerte der "alten Kisten" sind heute noch rechtsgültig.
N = Messung nach nationaler Richtlinie von 1966
E = Messung nach europ. Recht (seit 1970 für PKW und LKW, ab 1974 bei Ackerschleppern, seit 1978 bei Motorrädern)
P = Proximité (Nahfeldgeräuschmessung für Standgeräusch)
L = Lärmarm (nur LKW)
G = Geräuschreduziert (Lkw, die österr. Bauvorschriften erfüllen)
Ergibt sich also bei einer Phonmessung eine Lautstärke von 106 dB(A) und in den Papieren steht 82N so ist das Fahrzeug nicht zu laut, denn 82N plus 21 dB(A) plus 5 dB(A) Tolleranz ergibt einen Grenzwert von 108 dB(A). Sollte aber 82P die Angabe in den Papieren sein, so wäre nur ein Grenzwert von 87 dB(A) erlaubt.
Die Nahfeldmessung (Standgeräusch) sollte wie folgt geschehen. Das Mikrofon sollte 0,5 m von der Auspuffmündung in gleicher Höhe, in einem Winkel von 45 Grad (+/- 10 Grad) zur Ausströmrichtung stehen. Der Abstand vom Boden sollte mindestens 0,2 m sein. Bei mehreren Auspuffmündungen ist die zu messen, die den höheren Geräuschpegel ergibt.
Für die Messung wichtige Punkte:
Die Messung sollte auf einer festen, unbewachsenen, möglichst ebenen Fläche ohne schallabsorbierenden Belag stattfinden. Zeigerausschläge, die durch Störgeräusche und Windeinfluss hervorgerufen werden, müssen mind. 10 dB(A) niedriger als der Messwert liegen.
Bei der Messung ist die Nenndrehzahl, die in den Papieren eingetragen ist, wichtig.
Ist die Nenndrehzahl größer als 5000 U/Min, so wird mit der halben Drehzahl gemessen. Ist die Nenndrehzahl kleiner oder gleich 5000 U/Min , so wird mit dreiviertel der Drehzahl gemessen.
Die Drehzahl wird induktiv abgenommen. Der Motor ist auf der ermittelten Drehzahl kurze Zeit konstant zu halten. Anschließend ist das Gas plötzlich in die Leerlaufstellung zurückzunehmen.
Bei “P” wird der abtourende Bereich mit gemessen, bei “N” und “E” nicht.
Es müssen drei Einzelmessungen vorgenommen werden. Der arithmetische Mittelwert ist das Ergebnis.
Gruß
Edgar
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Edgar, klasse!
Deine Ausführungen sollte man irgendwo, gut sichtbar, anheften. Vielleicht links auf der Portalseite unter den Kaufberatungen.
Geräuschemissionen sind ja doch ein ständiges Thema bei unseren US-Cars
Grüße
Thomas
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Genau in diesem Moment wird mir wieder klar, warum ich dieses Forum so liebe. Danke Edgar!
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Vielen Dank, Edgar!
Gruß
Michael St*****
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Edgar, der letzte Absatz von dir, Messverfahren, gilt nur für Autos vor 1981, oder für alle Autos, also auch C5, C6...usw.
Genau das was du schreibst habe ich auch gelesen. Nenndrehzahl über 5000rpm = halbe Drehzahl. Nenndrehzahl kleiner als 5000rpm = 3/4 Drehzahl.
Das Problem an der Sache ist, wenn man sich die ganzen Autoposer Kontrolle Videos auf Youtube anschaut, misst die Polizei immer, pauschal mit 3/4 Drehzahl.
Und mit der Polizei braucht man auch gar nicht zu diskutieren, man kann denen sagen dass sie falsch messen, aber das interessiert die nicht. Die ziehen ihr Programm stur durch, und messen sogar Rennmaschinen, die 12000rpm drehen, mit 3/4 Drehzahl.
Was kann man in so einem Fall machen?
Man ist machtlos, und muss sich das Auto stilllegen lassen, obwohl alles okay ist.
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