C5 Convertible bei mobile.de
#21
Hallo,
die Frage stellt sich, ob sich die 1% Regelung lohnt , bei einem älteren Wagen Frage

Das es bei einer GmbH anders ist glaube ich sofort, denn die GmbH ist ja eine juristische Person und als Einzelunternehmer ( so wie ich ) oder Freiberufler "gehöhrt " der Wagen ja der Person.

Nur wenn ich als Einzelunternehmer einen Pkw privat und gewerblich Nutze, so kann ich ein Fahrtenbuch führen und muss NICHT die 1% versteuern, sondern nur die prozentualen Kosten von dem privaten Anteil. Aber wie gesagt, es werden nur 50% der Vorsteuer anerkannt, was beim Kauf und in der Unterhaltung schnell auch einige Euros sind.Aber wenn ich es richtig verstanden habe meinst Du dieses auch so, oder ???


Nur kann man einen " Trick " bestimmt nicht anwenden, indem man eine zweiten PKW günstig einkauft um diesen dann zum Privat Wagen zu erklären....z.B.
Geschäft : Corvette
Privat: Fiat Uno
Denn das Finazamt ist ja auch nicht ganz blöd.......auch wenn es manchmal so ausehen mag.



Grüße

Hias
Grüße aus Niederbayern Prost!

Matthias
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#22
Hallo Hermann,

nach meinem Kenntnisstand ist das aber das Abgrenzungskriterium. Kann es Dir von unserer Buchhaltung nochmals raussuchen lassen.

Hi Hias,

Versteuerung der Privatnutzung anhand der tatsächlichen Kosten ist immer möglich, lohnt sich aber nur bei sehr niedrigem Privatnutzungsanteil oder einem Gebrauchtwagen. Dies bedingt aber das sehr sehr genaue Führen eines Fahrtenbuches. Die Anforderungen an das Fahrtenbuch sind wirklich sehr hoch.

Soll ein Fahrzeug ausschließlich geschäftlich genutzt werden, d.h. ohne jeden Privatanteil, gibt es wiederum spezielle Anforderungen, die eingehalten werden müssen, damit die Konstruktion vom Finanzamt akzeptiert wird. Aber dazu fragst Du am besten Deinen Steuerberater.

Gruß

JR
[Bild: cf_sig_2009.jpg]
Es ist schade, dass nicht mehr das Erreichte zählt, sondern das Erzählte reicht!
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#23
Zitat:Original von JR


Soll ein Fahrzeug ausschließlich geschäftlich genutzt werden, d.h. ohne jeden Privatanteil, gibt es wiederum spezielle Anforderungen, die eingehalten werden müssen, damit die Konstruktion vom Finanzamt akzeptiert wird.

Hallo,
am besten ein Fahrtenbuch ( so mach ich es) schreiben und es gibt keine Probleme mit dem Finanzamt, auch wenn das Fahrzeug zu 100 % geschäftlich gefahren wird.

Gruß

Siggi
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#24
Hi JR,

Zitat:nach meinem Kenntnisstand ist das aber das Abgrenzungskriterium. Kann es Dir von unserer Buchhaltung nochmals raussuchen lassen.

nee, raussuchen ist nicht nötig, danke OK!

Nach dem Gesetzesentwurf geht es als Unterscheidungskriterium um "notwendiges vs. gewillkürtes Betriebsvermögen", eine Eingrenzung auf die 4-3 Rechnung kann ich nicht rauslesen:

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs für jeden
Kalendermonat mit 1 vom Hundert des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der
Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer
anzusetzen. Das Gesetz unterscheidet hierbei nicht, ob es sich bei dem Kraftfahrzeug um
notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen handelt. Durch die Anerkennung von
gewillkürtem Betriebsvermögen auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (BFH
vom 2. Oktober 2003, BStBl II 2004 S. 985) ergeben sich zahlreiche Fallgestaltungen, bei
denen die 1%-Regelung zu einem ungerechtfertigtem Vorteil für den Steuerpflichtigen führt,
weil der Gesetzgeber bei der Schaffung der Regelung von einer durchschnittlichen privaten
Nutzung von 30 bis 35 v.H. ausgegangen ist.

Mit der Änderung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG wird die Anwendung der 1%-Regelung
auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens (betriebliche Nutzung zu mehr als
50 %) beschränkt. Befindet sich ein Kraftfahrzeug im gewillkürten Betriebsvermögen
(betriebliche Nutzung von mindestens 10 % bis zu 50 %), ist der Entnahmewert nach § 6
Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG zu ermitteln und mit den auf die geschätzte private Nutzung
entfallenden Kosten anzusetzen. Dieser Nutzungsanteil ist vom Steuerpflichtigen im Rahmen
allgemeiner Darlegungs- und Beweislastregelungen nachzuweisen (d.h. glaubhaft zu
machen). Die Führung eines Fahrtenbuches ist dazu nicht zwingend erforderlich.

Mit der Änderung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist keine Änderung der Besteuerung des
geldwerten Vorteils des Arbeitnehmers (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG) verbunden, dem von
seinem Arbeitgeber ein Kraftfahrzeug überlassen wird („Dienstwagen“). Dieses stellt beim
Arbeitgeber notwendiges Betriebsvermögen dar - unabhängig davon, wie der Arbeitnehmer
das Kraftfahrzeug nutzt.

freiberuflerische, bilanzierende und das Firmenauto demnächst zu 80-90% privat bezahlende Heulen Grüsse
Hermann
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#25
Wo ist das Problem mit dem Fahrtenbuch? Mein Fahrzeug ist mit einem elektronischen Fahrtenbuch ausgestattet. Ab und an überspiele ich die Daten vom Auto in den Rechner. Hier wird einmalig einer Adresse ein Kunde zugeordnet und die Tabelle dann automatisch ergänzt. Das Fahrtenbuch wurde übrigens noch nie geprüft.

Die Gefahr beim elektronischen Fahrtenbuch liegt natürlich auf der Hand:

Fahre ich heute über die Strecke A (100km) zum Kunden und das nächste mal aus Verkehrsgründen über Strecke B (120km) mit einer Pause von 20min, so habe ich Angst, dass mir das Finanzamt da einen Strick draus drehen könnte (hier liegt ein Vorteil beim manuellen Fahrtenbuch - da kann man gegenkorrigieren).

Weiterhin elektronische Grüße
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#26
Zitat:Original von Eckaat
DIESE Übung war natürlich falsch. Inzahlungnahme ist was für Denkfaule. Wenn das Auto bezahlt und in Ordnung ist, wird das über die Tageszeitung oder über mobile.de (oder ähnliches) verblitzt!

Nicht böse sein, aber kannst Du denn nicht rechnen?


Gruß Ecki, der niemals ein Auto in Zahlung geben würde, weil da dran immer noch einer Geld verdient, welches man mit etwas Initiative auch selber in die Tasche stecken kann..... Zwinkern

Sicher hast Du recht, aber ich habe auch wenig Zeit und auch wenig Nerv nach Feierabend Probefahrten zu machen.
Habe sie jetzt für VB9500,-- bei mobile.de reingesetzt (Bj 89 schwarz/schwarz wenn jemand hier Interesse hat - 8000 fest). Ich sehe es einfach nicht ein den Wagen zu verschenken. Der läuft so fett und ausserdem ist bald alles neu an dem Wagen. Notfalls fahre ich ihn auch noch ein Jahr und kauf mir dann direkt eine C6.

Für die 1% Regelung muss man seit diesem Jahr sogar zwingend den Nachweis erbringen, dass man den Wagen mehr als 50% geschäftlich nutzt. Bei einem Gebrauchten ist das aber eh wie bereits erwähnt uninteressant. Ich bin überhaupt nicht scharf auf diese blöde 1% Regelung.

Die Idee mit 2 Wagen überlege ich auch schon länger. Wird das anstandslos anerkannt (siehe o.g. Corvette/Fiat Uno Beispiel)? Muss ich mal meinen Steuerberater fragen.
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#27
Zitat:Original von J.M.G.
Wo ist das Problem mit dem Fahrtenbuch? Mein Fahrzeug ist mit einem elektronischen Fahrtenbuch ausgestattet. Ab und an überspiele ich die Daten vom Auto in den Rechner. Hier wird einmalig einer Adresse ein Kunde zugeordnet und die Tabelle dann automatisch ergänzt. Das Fahrtenbuch wurde übrigens noch nie geprüft.

Die Gefahr beim elektronischen Fahrtenbuch liegt natürlich auf der Hand:

Fahre ich heute über die Strecke A (100km) zum Kunden und das nächste mal aus Verkehrsgründen über Strecke B (120km) mit einer Pause von 20min, so habe ich Angst, dass mir das Finanzamt da einen Strick draus drehen könnte (hier liegt ein Vorteil beim manuellen Fahrtenbuch - da kann man gegenkorrigieren).

Weiterhin elektronische Grüße

Ich denke Fahrtenbücher werden NUR noch handschriftlich anerkannt (?).
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#28
Das ist so nicht richtig. Anerkannt werden nur Fahrtenbücher, die wie bei jeder Buchhaltungssoftware auch üblich, nicht manipulierbar sind. d.h. Excellisten sind nicht statthaft - mit spezieller Software erstellte hingegen schon. Diese sind auch nicht (mit normalen Mitteln) manipulierbar.

Wir haben 3 Fahrzeuge mit privater Nutzung und elektronischen Fahrtenbüchern - und hatten noch keine Probleme.

https://www.bundesfinanzministerium.de/A...7-1-02.pdf

Zitat:Ein elektronisches Fahrtenbuch ist anzuerkennen, wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse wie aus einem manuell geführten Fahrtenbuch gewinnen lassen. Beim Ausdrucken von elektronischen Aufzeichnungen müssen nachträgliche Veränderungen der aufgezeichneten Angaben technisch ausgeschlossen, zumindest aber dokumentiert werden.
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#29
o.k. das mag sein. Wobei ich bei elektronischen Erfassungen ebenso an Manipulierbarkeit glaube wie bei mit Bleistift geschriebenen Fahrtenbüchern.
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#30
Zitat:Die Idee mit 2 Wagen überlege ich auch schon länger. Wird das anstandslos anerkannt (siehe o.g. Corvette/Fiat Uno Beispiel)? Muss ich mal meinen Steuerberater fragen.

..vergiss es, funktioniert nicht. Den pauschalen Privatanteil für den privat genutzen Geschäftswagen zahlst Du immer, selbst wenn Du nebenher 20 Privatautos hast. Da hilft nur ein Fahrtenbuch, mit dem Du die 100% geschäftliche Nutzung nachweisen kannst.

Viele Grüsse
Hermann
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