Ach Helmut,
das wurde doch schon ausgiebiger diskutiert und durchgekaut als ein Wrigleys von 1940.
Jede(!) Zulassungstelle handhabt das so, wie sie es will und für richtig hält. Du hast halt das Glück, in einem bezirk zu wohnen, wo so etwas möglich ist. Viele andere haben nicht dieses Glück. Und da hilft auch kein TÜV-Gutachten.
@Helmut: Letztendlich muss die zuständige Straßenverkehrsbehörde (i.d.R. das Ordnungsamt / die Zulassungsstelle des Landkreises) Dir eine Ausnahmegenehmigung erstellen. Diese ist natürlich immer Ermessenssache und man hat keinerlei Rechtsanspruch darauf. Eine TüV-Eintragung ist dabei völlig egal.
Unter dem Strich haben wir 4 Abstufungen in Deutschland:
Typ 1: Geht nicht
Typ 2: Geht, mit TüV-Eintragung und Ausnahmegenehigung
Typ 3: Geht, mit Ausnahmegenehigung
Typ 4: Geht problemlos (sehr selten).
Wenn ich mal Johannes' Typisierung aufgreife - bei mir war es so:
Typ 1: Geht nicht -> glücklicherweise noch nicht vorgekommen
Typ 2: Geht, mit TüV-Eintragung und Ausnahmegenehmigung -> C2, C3, C6
Typ 3: Geht, mit Ausnahmegenehigung -> C4
Typ 4: Geht problemlos (sehr selten). -> C5
Allein daran sieht man schon, dass alles möglich ist.
Gruß
JR
Es ist schade, dass nicht mehr das Erreichte zählt, sondern das Erzählte reicht!
Bei uns Typ 2
Vorgabe meiner Zulassungsstelle war: Wenn der TÜV nickt, gibts die Ausnahmegenehmigung.
Mein Problem war einen TÜV-Sachverständigen zu finden der die paar Zeilen am PC schreibt. Die meisten haben nur mit einem leisen "na na" den Kopf geschüttelt.
@JR
Das erste gerade geleert
@sani
ja ihr seid uns in manchen Dingen etwas vorraus
Grüsse,
Helmut
--- Objects in the mirrors - tend to disappear ---