13.03.2023, 13:15
Danke Edgar
Ich hatte gestern auch keine Hinweise darauf gefunden, dass es in der Vergangenheit im § 10 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung anders gelautet hätte.
Kann der GTÜ solche Paragraphen für sich anders auslegen und auf eine besondere Kennzeichen Befestigung bestehen?
Ich hatte gestern auch keine Hinweise darauf gefunden, dass es in der Vergangenheit im § 10 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung anders gelautet hätte.
Kann der GTÜ solche Paragraphen für sich anders auslegen und auf eine besondere Kennzeichen Befestigung bestehen?
Grüße
Thomas
Thomas