20.06.2006, 16:47
Hi JR,
nee, raussuchen ist nicht nötig, danke
Nach dem Gesetzesentwurf geht es als Unterscheidungskriterium um "notwendiges vs. gewillkürtes Betriebsvermögen", eine Eingrenzung auf die 4-3 Rechnung kann ich nicht rauslesen:
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs für jeden
Kalendermonat mit 1 vom Hundert des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der
Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer
anzusetzen. Das Gesetz unterscheidet hierbei nicht, ob es sich bei dem Kraftfahrzeug um
notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen handelt. Durch die Anerkennung von
gewillkürtem Betriebsvermögen auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (BFH
vom 2. Oktober 2003, BStBl II 2004 S. 985) ergeben sich zahlreiche Fallgestaltungen, bei
denen die 1%-Regelung zu einem ungerechtfertigtem Vorteil für den Steuerpflichtigen führt,
weil der Gesetzgeber bei der Schaffung der Regelung von einer durchschnittlichen privaten
Nutzung von 30 bis 35 v.H. ausgegangen ist.
Mit der Änderung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG wird die Anwendung der 1%-Regelung
auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens (betriebliche Nutzung zu mehr als
50 %) beschränkt. Befindet sich ein Kraftfahrzeug im gewillkürten Betriebsvermögen
(betriebliche Nutzung von mindestens 10 % bis zu 50 %), ist der Entnahmewert nach § 6
Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG zu ermitteln und mit den auf die geschätzte private Nutzung
entfallenden Kosten anzusetzen. Dieser Nutzungsanteil ist vom Steuerpflichtigen im Rahmen
allgemeiner Darlegungs- und Beweislastregelungen nachzuweisen (d.h. glaubhaft zu
machen). Die Führung eines Fahrtenbuches ist dazu nicht zwingend erforderlich.
Mit der Änderung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist keine Änderung der Besteuerung des
geldwerten Vorteils des Arbeitnehmers (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG) verbunden, dem von
seinem Arbeitgeber ein Kraftfahrzeug überlassen wird („Dienstwagen“). Dieses stellt beim
Arbeitgeber notwendiges Betriebsvermögen dar - unabhängig davon, wie der Arbeitnehmer
das Kraftfahrzeug nutzt.
freiberuflerische, bilanzierende und das Firmenauto demnächst zu 80-90% privat bezahlende Grüsse
Hermann
Zitat:nach meinem Kenntnisstand ist das aber das Abgrenzungskriterium. Kann es Dir von unserer Buchhaltung nochmals raussuchen lassen.
nee, raussuchen ist nicht nötig, danke
Nach dem Gesetzesentwurf geht es als Unterscheidungskriterium um "notwendiges vs. gewillkürtes Betriebsvermögen", eine Eingrenzung auf die 4-3 Rechnung kann ich nicht rauslesen:
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs für jeden
Kalendermonat mit 1 vom Hundert des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der
Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer
anzusetzen. Das Gesetz unterscheidet hierbei nicht, ob es sich bei dem Kraftfahrzeug um
notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen handelt. Durch die Anerkennung von
gewillkürtem Betriebsvermögen auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (BFH
vom 2. Oktober 2003, BStBl II 2004 S. 985) ergeben sich zahlreiche Fallgestaltungen, bei
denen die 1%-Regelung zu einem ungerechtfertigtem Vorteil für den Steuerpflichtigen führt,
weil der Gesetzgeber bei der Schaffung der Regelung von einer durchschnittlichen privaten
Nutzung von 30 bis 35 v.H. ausgegangen ist.
Mit der Änderung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG wird die Anwendung der 1%-Regelung
auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens (betriebliche Nutzung zu mehr als
50 %) beschränkt. Befindet sich ein Kraftfahrzeug im gewillkürten Betriebsvermögen
(betriebliche Nutzung von mindestens 10 % bis zu 50 %), ist der Entnahmewert nach § 6
Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG zu ermitteln und mit den auf die geschätzte private Nutzung
entfallenden Kosten anzusetzen. Dieser Nutzungsanteil ist vom Steuerpflichtigen im Rahmen
allgemeiner Darlegungs- und Beweislastregelungen nachzuweisen (d.h. glaubhaft zu
machen). Die Führung eines Fahrtenbuches ist dazu nicht zwingend erforderlich.
Mit der Änderung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist keine Änderung der Besteuerung des
geldwerten Vorteils des Arbeitnehmers (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG) verbunden, dem von
seinem Arbeitgeber ein Kraftfahrzeug überlassen wird („Dienstwagen“). Dieses stellt beim
Arbeitgeber notwendiges Betriebsvermögen dar - unabhängig davon, wie der Arbeitnehmer
das Kraftfahrzeug nutzt.
freiberuflerische, bilanzierende und das Firmenauto demnächst zu 80-90% privat bezahlende Grüsse
Hermann