01.05.2003, 16:28
Hallo Freunde,
mein Kopf brummt! Nach dem 100sten C5-Beitrag muss ich erst mal eine Pause einlegen.
Vielleicht kann ja jemand mithelfen? Ich habe die ersten 100 Beiträge nach eMail-Adressen durchforstet und das Folgende ist dabei rausgekommen. Die Datei ist als
C5-eMail als PDF
herunterzuladen.
Nebenbei war ich noch in der Internet-Präsenz des KFZ-Bundesamtes und habe einen interessanten Beitrag gefunden, den ich euch nicht vorenthalten möchte. Vielleicht gibt es da ja auch einen Ansatzpunkt, als Drohung gegenüber GM vielleicht sogar?
ZITAT:
Technik - Unfälle, Produktsicherheit, Rückrufe
Mängel an bereits zugelassenen Fahrzeugen können die Verkehrssicherheit und Umweltverträglichkeit erheblich beeinträchtigen. Sie müssen beseitigt werden. Das Kraftfahrt-Bundesamt oder der Hersteller entscheiden, wie der Verbraucher gewarnt wird oder ob ein Rückruf einzuleiten ist.
Am 01.08.1997 ist für die Bundesrepublik Deutschland das Produktsicherheitsgesetz in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz wurde die Richtlinie 92/59/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 29.06.1992 über die allgemeine Produktsicherheit in nationales Recht umgesetzt. Das Gesetz dient insbesondere der Harmonisierung des europäischen Binnenmarktes: Mit der Umsetzung der Richtlinie wurden in allen Mitgliedstaaten der EU harmonisierte Mindestanforderungen an die Sicherheit von Produkten für Verbraucher sowie besondere Mindestpflichten für Hersteller und Händler festgelegt. Auf diese Weise wurden vergleichbare Produktions- und Vertriebsbedingungen und damit gleiche Wettbewerbsbedingungen im Europäischen Binnenmarkt geschaffen.
Da im deutschen Sicherheitsrecht für viele Produkte eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage für Warnungen und Rückrufe fehlte, deren Existenz aber durch die Richtlinie gefordert war, wurden mit dem Produktsicherheitsgesetz Ermächtigungsgrundlagen für entsprechende öffentlich-rechtliche Anordnungen geschaffen. Neben einer allgemeinen Verpflichtung für die Hersteller, nur sichere Produkte auf den Markt zu bringen, enthält das Produktsicherheitsgesetz daher vor allem ein abgestuftes, an den Notwendigkeiten ausgerichtetes Eingriffsinstrumentarium für die Behörden, um dem Vertrieb unsicherer Produkte zu begegnen.
So besteht seit dem Inkrafttreten des Produktsicherheitsgesetzes nunmehr auch für das KBA die gesetzliche Ermächtigung, ja sogar die Verpflichtung, im Falle des Bestehens sicherheitsrelevanter Mängel an Fahrzeugen und Fahrzeugteilen gegebenenfalls Maßnahmen gegenüber dem jeweils Verantwortlichen zu ergreifen, sofern die von einem Mangel ausgehende Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr nicht oder nicht hinreichend durch eigene Maßnahmen des Herstellers oder Händlers beseitigt wird.
Während die Befugnisse des KBA in derartigen Fällen vor Inkrafttreten des Produktsicherheitsgesetzes lediglich bis zum Ausspruch von Empfehlungen gegenüber den Herstellern reichten, ist das Amt nach der neuen Rechtslage berechtigt und verpflichtet, im Falle der Untätigkeit des Herstellers/Händlers diesem entweder den Rückruf eines in den Verkehr gebrachten unsicheren Produktes oder - je nach Art und Grad der Gefährdung - eine adressatengerechte Warnung vor dem nicht sicheren Produkt abzuverlangen. Bei Gefahr im Verzuge ist das KBA darüber hinaus sogar selbst zur Warnung der Öffentlichkeit befugt, falls andere ebenso wirksame Maßnahmen, wie Warnungen durch den Hersteller/Händler, nicht erfolgen können.
Sollten die vorstehend aufgezeigten Möglichkeiten zur Beseitigung der von einem sicherheitsrelevanten Mangel ausgehenden Gefahr nicht ausreichen, verfügt das KBA - als ultima ratio - schließlich noch über die Kompetenz, das gefährdende Produkt sicherzustellen bzw. seine Vernichtung zu veranlassen.
Positiv läßt sich - im Rückblick auf die bisherigen Erfahrungen seit Inkrafttreten des Produktsicherheitsgesetzes - feststellen, daß für ein einseitiges Einschreiten des KBA bislang keine Veranlassung bestand.
mein Kopf brummt! Nach dem 100sten C5-Beitrag muss ich erst mal eine Pause einlegen.
Vielleicht kann ja jemand mithelfen? Ich habe die ersten 100 Beiträge nach eMail-Adressen durchforstet und das Folgende ist dabei rausgekommen. Die Datei ist als
C5-eMail als PDF
herunterzuladen.
Nebenbei war ich noch in der Internet-Präsenz des KFZ-Bundesamtes und habe einen interessanten Beitrag gefunden, den ich euch nicht vorenthalten möchte. Vielleicht gibt es da ja auch einen Ansatzpunkt, als Drohung gegenüber GM vielleicht sogar?
ZITAT:
Technik - Unfälle, Produktsicherheit, Rückrufe
Mängel an bereits zugelassenen Fahrzeugen können die Verkehrssicherheit und Umweltverträglichkeit erheblich beeinträchtigen. Sie müssen beseitigt werden. Das Kraftfahrt-Bundesamt oder der Hersteller entscheiden, wie der Verbraucher gewarnt wird oder ob ein Rückruf einzuleiten ist.
Am 01.08.1997 ist für die Bundesrepublik Deutschland das Produktsicherheitsgesetz in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz wurde die Richtlinie 92/59/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 29.06.1992 über die allgemeine Produktsicherheit in nationales Recht umgesetzt. Das Gesetz dient insbesondere der Harmonisierung des europäischen Binnenmarktes: Mit der Umsetzung der Richtlinie wurden in allen Mitgliedstaaten der EU harmonisierte Mindestanforderungen an die Sicherheit von Produkten für Verbraucher sowie besondere Mindestpflichten für Hersteller und Händler festgelegt. Auf diese Weise wurden vergleichbare Produktions- und Vertriebsbedingungen und damit gleiche Wettbewerbsbedingungen im Europäischen Binnenmarkt geschaffen.
Da im deutschen Sicherheitsrecht für viele Produkte eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage für Warnungen und Rückrufe fehlte, deren Existenz aber durch die Richtlinie gefordert war, wurden mit dem Produktsicherheitsgesetz Ermächtigungsgrundlagen für entsprechende öffentlich-rechtliche Anordnungen geschaffen. Neben einer allgemeinen Verpflichtung für die Hersteller, nur sichere Produkte auf den Markt zu bringen, enthält das Produktsicherheitsgesetz daher vor allem ein abgestuftes, an den Notwendigkeiten ausgerichtetes Eingriffsinstrumentarium für die Behörden, um dem Vertrieb unsicherer Produkte zu begegnen.
So besteht seit dem Inkrafttreten des Produktsicherheitsgesetzes nunmehr auch für das KBA die gesetzliche Ermächtigung, ja sogar die Verpflichtung, im Falle des Bestehens sicherheitsrelevanter Mängel an Fahrzeugen und Fahrzeugteilen gegebenenfalls Maßnahmen gegenüber dem jeweils Verantwortlichen zu ergreifen, sofern die von einem Mangel ausgehende Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr nicht oder nicht hinreichend durch eigene Maßnahmen des Herstellers oder Händlers beseitigt wird.
Während die Befugnisse des KBA in derartigen Fällen vor Inkrafttreten des Produktsicherheitsgesetzes lediglich bis zum Ausspruch von Empfehlungen gegenüber den Herstellern reichten, ist das Amt nach der neuen Rechtslage berechtigt und verpflichtet, im Falle der Untätigkeit des Herstellers/Händlers diesem entweder den Rückruf eines in den Verkehr gebrachten unsicheren Produktes oder - je nach Art und Grad der Gefährdung - eine adressatengerechte Warnung vor dem nicht sicheren Produkt abzuverlangen. Bei Gefahr im Verzuge ist das KBA darüber hinaus sogar selbst zur Warnung der Öffentlichkeit befugt, falls andere ebenso wirksame Maßnahmen, wie Warnungen durch den Hersteller/Händler, nicht erfolgen können.
Sollten die vorstehend aufgezeigten Möglichkeiten zur Beseitigung der von einem sicherheitsrelevanten Mangel ausgehenden Gefahr nicht ausreichen, verfügt das KBA - als ultima ratio - schließlich noch über die Kompetenz, das gefährdende Produkt sicherzustellen bzw. seine Vernichtung zu veranlassen.
Positiv läßt sich - im Rückblick auf die bisherigen Erfahrungen seit Inkrafttreten des Produktsicherheitsgesetzes - feststellen, daß für ein einseitiges Einschreiten des KBA bislang keine Veranlassung bestand.