18.09.2008, 16:52
Hallo Thomas !
Hier ein Auszug aus dem wikipedia, stimmt ! :
Die Ruheversicherung (max. 18 Monate nach Stilllegung) in der Kraftfahrt-Versicherung stellt sicher, dass auch für stillgelegte Fahrzeuge Versicherungsschutz besteht.
Sofern das Fahrzeug unbefugt – z. B. durch Entwendung – benutzt und ein Haftpflichtschaden verursacht wird, leistet der Versicherer Schadenersatz, der als Letzter eine Versicherungsbestätigung bei der Zulassungsstelle hinterlegt hat.
Bestand bei Stillegung eine Kaskoversicherung (Voll- oder Teilkasko), besteht für den Zeitraum von max. 18 Monaten auch Teilkaskoversicherungsschutz (außer bei Wohnwagenanhängern).
Keine Ruheversicherung tritt ein, sofern der Zeitraum zwischen An- und Abmeldung < 14 Tage beträgt. Die Ruheversicherung ist beitragsfrei.
Von „https://de.wikipedia.org/wiki/Ruheversicherung“
cu Volker
Hier ein Auszug aus dem wikipedia, stimmt ! :
Die Ruheversicherung (max. 18 Monate nach Stilllegung) in der Kraftfahrt-Versicherung stellt sicher, dass auch für stillgelegte Fahrzeuge Versicherungsschutz besteht.
Sofern das Fahrzeug unbefugt – z. B. durch Entwendung – benutzt und ein Haftpflichtschaden verursacht wird, leistet der Versicherer Schadenersatz, der als Letzter eine Versicherungsbestätigung bei der Zulassungsstelle hinterlegt hat.
Bestand bei Stillegung eine Kaskoversicherung (Voll- oder Teilkasko), besteht für den Zeitraum von max. 18 Monaten auch Teilkaskoversicherungsschutz (außer bei Wohnwagenanhängern).
Keine Ruheversicherung tritt ein, sofern der Zeitraum zwischen An- und Abmeldung < 14 Tage beträgt. Die Ruheversicherung ist beitragsfrei.
Von „https://de.wikipedia.org/wiki/Ruheversicherung“
cu Volker
Alles hat seine Zeit.